Minijob-Grenze 2026 und 2027: Geringfügigkeitsgrenze und Jahresgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze) beträgt ab 1. Januar 2026 603 Euro und ab 1. Januar 2027 633 Euro im Monat; das hat das BMAS im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie folgt aus dem Mindestlohn (§ 8 Absatz 1a SGB IV). Ein unvorhersehbares Überschreiten ist nur in engen Grenzen unschädlich: in nicht mehr als zwei Kalendermonaten eines Zeitjahres und um jeweils höchstens die Geringfügigkeitsgrenze.

Stand: . FedRateCalc ist nicht mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung, der Minijob-Zentrale oder einer anderen Behörde verbunden; maßgeblich sind die verlinkten Quellen. Die Seite ist keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung.

Die Grenze 2026 und 2027

JahrMindestlohnMindestlohn × 130geteilt durch 3aufgerundet auf volle EuroIm Bundesanzeiger bekannt gemacht
202613,90 Euro1.807,00 Euro602,3333 Euro603 Euro603 Euro
202714,60 Euro1.898,00 Euro632,6667 Euro633 Euro633 Euro

Die Spalten bis zur Aufrundung rechnet diese Seite nach der Formel im Gesetz; die letzte Spalte gibt die Bekanntmachung wieder. Beide Werte stimmen überein. Der Wert für 2027 ist amtlich bekannt gemacht und hängt am Mindestlohn von 14,60 Euro, den die Verordnung bereits festlegt (siehe Mindestlohn 2026 und 2027).

„(1a) Die Geringfügigkeitsgrenze im Sinne des Sozialgesetzbuchs bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Geringfügigkeitsgrenze wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.“
§ 8 Absatz 1a SGB IV · SGB IV § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze, gesetze-im-internet.de
„Die Geringfügigkeitsgrenze beträgt ab dem 1. Januar 2026: 603 Euro und ab dem 1. Januar 2027: 633 Euro.“
Bekanntmachung des BMAS vom 7. November 2025, Bundesanzeiger BAnz AT 20.11.2025 B1 · BMAS: Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze, Bundesanzeiger BAnz AT 20.11.2025 B1
„2026 liegt die Minijob-Grenze bei 603 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt. Zum Januar 2027 steigt sie auf 633 Euro.“
Bundesregierung, Fragen und Antworten zum Mindestlohn · Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Mindestlohn

Jahresgrenze

Die Minijob-Zentrale beschreibt die Grenze für 2026 auch als Jahresbetrag:

„Wichtig ist: Sie dürfen durchschnittlich im Monat nicht mehr als 603 Euro verdienen. Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 7.236 Euro.“
Minijob-Zentrale, Minijob mit Verdienstgrenze · Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze
„Grundsätzlich sind Schwankungen im Verdienst unproblematisch – solange die jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro nicht überschritten wird. Der Lohn im Minijob kann also z. B. in einem Monat 620 Euro und im Ausgleich dazu in einem anderen Monat nur 500 Euro sein. Bei extremen Schwankungen ist das anders. Wenn ein Minijobber z. B. drei Monate im Jahr Vollzeit arbeitet und die restlichen Monate so wenig, dass die Grenze von 7.236 Euro eingehalten wird, liegt dennoch kein durchgehender Minijob vor.“
Minijob-Zentrale, Minijob mit Verdienstgrenze · Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze

Zwei Punkte gehören dazu: Bei einem unvorhersehbaren Überschreiten in zwei Monaten nennt die Minijob-Zentrale für 2026 höchstens 8.442 Euro im Jahr, und bei extremen Schwankungen liegt auch bei eingehaltener Jahresgrenze kein durchgehender Minijob vor.

Für 2027 nennt die gelesene Seite der Minijob-Zentrale keinen Jahresbetrag. Zwölf Monate zu 633 Euro ergeben 7.596 Euro; das ist eine Rechnung dieser Seite, keine Angabe der Minijob-Zentrale.

Unvorhersehbares Überschreiten der Grenze

Wer die Grenze regelmäßig überschreitet, hat keinen Minijob mehr. Für ein unvorhersehbares Überschreiten gilt eine Ausnahme, die an enge Bedingungen geknüpft ist:

„(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.“
§ 8 Absatz 1b SGB IV · SGB IV § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze, gesetze-im-internet.de
„Überschreitet der durchschnittliche Verdienst pro Monat oder Jahr die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Allerdings gibt es bei unvorhersehbaren Überschreitungen eine Ausnahme. In diesem Fall darf ein Minijobber oder eine Minijobberin bis zu zwei Kalendermonate innerhalb eines Zeitjahres die Verdienstgrenze überschreiten. Die Bedingung: Der Verdienst in diesen Monaten darf maximal das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze – also 1.206 Euro - betragen. Wird die Grenze zwei Mal überschritten ist also statt 7.236 Euro ein jährlicher Verdienst von höchstens 8.442 Euro möglich“
Minijob-Zentrale, Minijob mit Verdienstgrenze · Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze
  • Anzahl: nicht mehr als zwei Kalendermonate innerhalb des Zeitjahres.
  • Höhe: in jedem dieser Monate um einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze, also höchstens das Doppelte der Grenze im Monat; die Minijob-Zentrale nennt für 2026 1.206 Euro.
  • Das Überschreiten muss unvorhersehbar sein; ein vorhersehbares Überschreiten fällt nicht unter die Ausnahme.

Für 2027 ergeben zwei Grenzen von je 633 Euro als Rechnung dieser Seite 1.266 Euro im Monat; eine Angabe der Minijob-Zentrale dazu haben wir nicht gelesen.

Kurzfristige Beschäftigung

Neben dem Minijob mit Verdienstgrenze gehört die kurzfristige Beschäftigung zu den geringfügigen Beschäftigungen. Sie hängt an einer Zeitgrenze, nicht an der Verdienstgrenze; die Voraussetzungen stehen in § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV:

„(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, 2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt; bei einer Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine zeitliche Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.“
§ 8 Absatz 1 SGB IV · SGB IV § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze, gesetze-im-internet.de

Mehr dazu bei der Minijob-Zentrale: Kurzfristige Beschäftigung.

Oberhalb der Grenze

Wer regelmäßig mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdient, liegt im Übergangsbereich (Midijob) bis 2.000 Euro. Welche Beiträge dort für Arbeitnehmer anfallen, schätzt der Midijob-Rechner; Grenzen der Sozialversicherung nennt die Seite zur Beitragsbemessungsgrenze.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026 und 2027?

Laut Bekanntmachung des BMAS im Bundesanzeiger (BAnz AT 20.11.2025 B1) beträgt die Geringfügigkeitsgrenze ab dem 1. Januar 2026 603 Euro und ab dem 1. Januar 2027 633 Euro im Monat.

Wie wird die Geringfügigkeitsgrenze berechnet?

Nach § 8 Absatz 1a SGB IV wird sie berechnet, „indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird“. Mit 13,90 Euro ergeben sich 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro; mit 14,60 Euro ergeben sich 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro.

Darf der Verdienst im Minijob in einzelnen Monaten über der Grenze liegen?

Nur in Grenzen. Nach § 8 Absatz 1b SGB IV steht ein unvorhersehbares Überschreiten dem Minijob nicht entgegen, wenn die Grenze innerhalb des Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Minijob-Zentrale nennt für 2026 als Höchstbetrag in diesen Monaten 1.206 Euro. Ein vorhersehbares Überschreiten wird davon nicht erfasst.

Wie hoch ist die Jahresgrenze im Minijob?

Die Minijob-Zentrale schreibt für 2026, dass Minijobber durchschnittlich im Monat nicht mehr als 603 Euro verdienen dürfen, und weiter: „Auf ein Jahr gerechnet sind das bis zu 7.236 Euro.“ Für 2027 nennt die Minijob-Zentrale auf der gelesenen Seite keinen Jahresbetrag; zwölf Monate zu 633 Euro ergeben 7.596 Euro, das ist eine Rechnung dieser Seite. Wird die Grenze unvorhersehbar in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten, nennt die Minijob-Zentrale für 2026 höchstens 8.442 Euro im Jahr; bei extremen Schwankungen liegt dennoch kein durchgehender Minijob vor, auch wenn die Jahresgrenze eingehalten wird.

Was ist mit der kurzfristigen Beschäftigung?

Nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV ist eine Beschäftigung geringfügig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, dass sie berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. In einem landwirtschaftlichen Betrieb gilt eine Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Was gilt oberhalb der Minijob-Grenze?

Nach der Bundesregierung gilt als Midijobberin oder Midijobber, wer regelmäßig zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro verdient (Stand 2026). Der Verdienst liegt dann im Übergangsbereich nach § 20 SGB IV.