Mindestlohn 2026 und 2027: Stundenlohn, Monatslohn und Ausnahmen
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde (Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, MiLoV5). Er gilt nicht für alle: Das Mindestlohngesetz nimmt unter anderem bestimmte Praktikantinnen und Praktikanten, Personen unter 18 Jahren (Kinder und Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz) ohne abgeschlossene Berufsausbildung, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, ehrenamtlich Tätige und in den ersten sechs Monaten zuvor Langzeitarbeitslose aus.
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Mindestlohn je Stunde 2026 und 2027
| Gültig ab | Mindestlohn (brutto je Zeitstunde) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Januar 2026 | 13,90 Euro | § 1 Nummer 1 MiLoV5 |
| 1. Januar 2027 | 14,60 Euro | § 1 Nummer 2 MiLoV5 |
„Der Mindestlohn beträgt 1. ab 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde, 2. ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.“
Die Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 268 vom 7. November 2025 verkündet. Sie legt auch den Mindestlohn ab 1. Januar 2027 fest. Die Minijob-Grenze folgt aus dem Mindestlohn: 13,90 Euro ergeben 603 Euro, 14,60 Euro ergeben 633 Euro (siehe Minijob-Grenze 2026 und 2027).
Für wen der Mindestlohn nicht gilt
§ 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) regelt den persönlichen Anwendungsbereich. Die Beträge oben gelten nur im Anwendungsbereich des Gesetzes; Ausnahmen nennt § 22 MiLoG:
- Praktikantinnen und Praktikanten: nur in den in § 22 Absatz 1 genannten Fällen gilt der Mindestlohn nicht (Pflichtpraktikum, Orientierungspraktikum bis zu drei Monate, begleitendes Praktikum bis zu drei Monate, Einstiegsqualifizierung und Berufsausbildungsvorbereitung).
- Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Kinder und Jugendliche, also unter 18 Jahren) ohne abgeschlossene Berufsausbildung.
- Zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (Auszubildende): ihre Vergütung regelt § 17 des Berufsbildungsgesetzes, nicht das Mindestlohngesetz.
- Ehrenamtlich Tätige.
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung, wenn sie unmittelbar vorher langzeitarbeitslos waren.
„Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) § 22 Persönlicher Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, es sei denn, dass sie 1. ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten, 2. ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten, 3. ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder 4. an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.“
„(2) Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. (3) Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen.“
„(4) Für Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die unmittelbar vor Beginn der Beschäftigung langzeitarbeitslos im Sinne des § 18 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch waren, gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht.“
Für Auszubildende gilt statt des Mindestlohns eine Mindestvergütung nach dem Berufsbildungsgesetz. Die Beträge nennt eine Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt; die Fußnote (Hinweis) der Redaktion von gesetze-im-internet.de zu § 17 BBiG nennt für Ausbildungen ab 1. Januar 2027 die Bekanntmachung vom 30. September 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 287); im Gesetzestext selbst steht sie nicht.
„(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Die Vergütung steigt mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, an.“
Die Bundesregierung nennt in ihren Fragen und Antworten weitere Gruppen und leitet die Liste mit „unter anderen“ ein; sie ist keine vollständige Aufzählung:
„Keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes sind unter anderen: zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, ehrenamtlich Tätige sowie Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung, Selbstständige, Langzeitarbeitslose innerhalb der ersten sechs Monate nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt, Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten.“
Außerdem gelten in einigen Branchen höhere Mindestlöhne:
„Für einige Branchen gelten abweichende Regelungen mit höheren Mindestlöhnen.“
Mindestlohn im Monat: Rechenbeispiel
Das Gesetz nennt nur den Stundenlohn. Die Tabelle rechnet bei gleichbleibendem Monatsgehalt: Stundenlohn × Wochenstunden × 13 ÷ 3 (also 52 ÷ 12 Wochen je Monat), auf Cent gerundet. Die 13 ÷ 3 sind eine Annahme dieser Seite; sie folgt dem Faktor 130 ÷ 3 in § 8 Absatz 1a SGB IV (zehn Wochenstunden × 13 ÷ 3). Eine amtliche Umrechnung für beliebige Stundenzahlen haben wir auf den gelesenen Seiten nicht gefunden; die Seite des BMAS zum Mindestlohn-Rechner nennt keine Wochenzahl je Monat.
| Wochenstunden | Monatsgehalt bei 13,90 Euro (2026) | Monatsgehalt bei 14,60 Euro (2027) |
|---|---|---|
| 10 | 602,33 Euro | 632,67 Euro |
| 20 | 1.204,67 Euro | 1.265,33 Euro |
| 30 | 1.807,00 Euro | 1.898,00 Euro |
| 38,5 | 2.318,98 Euro | 2.435,77 Euro |
| 40 | 2.409,33 Euro | 2.530,67 Euro |
Zehn Wochenstunden zum Mindestlohn ergeben 602,33 Euro (2026) und 632,67 Euro (2027), also knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro und 633 Euro. Das BMAS schreibt zur Berechnung im Mindestlohn-Rechner:
„Der Rechner gibt das so genannte verstetigte Monatsgehalt (ohne Überstunden) an. Das heißt: Es wird jeden Monat das gleiche Gehalt gezahlt, auch wenn unterschiedliche Monate unterschiedlich viele Werktage haben. Wenn kein verstetigtes Monatsgehalt gezahlt wird, muss der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden.“
Zuschläge, Überstunden und Branchenmindestlöhne berücksichtigt die Tabelle nicht.
Mindestlohn seit 2015
Das BMAS führt die bisher festgesetzten Mindestlöhne in einer Tabelle; die Beträge und die Rechtsgrundlagen stehen so, wie das BMAS sie druckt. Zeilen ohne eigene Angabe der Rechtsgrundlage gehören dort zur Verordnung der Zeile darüber.
| Ab | Höhe (brutto je Zeitstunde) | Rechtsgrundlage laut BMAS |
|---|---|---|
| 1. Januar 2015 | 8,50 Euro | § 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz |
| 1. Januar 2017 | 8,84 Euro | Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2530) |
| 1. Januar 2019 | 9,19 Euro | Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBl. I S. 1876) |
| 1. Januar 2020 | 9,35 Euro | Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung (BMAS-Tabelle ohne eigene Angabe) |
| 1. Januar 2021 | 9,50 Euro | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356) |
| 1. Juli 2021 | 9,60 Euro | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung (BMAS-Tabelle ohne eigene Angabe) |
| 1. Januar 2022 | 9,82 Euro | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung (BMAS-Tabelle ohne eigene Angabe) |
| 1. Juli 2022 | 10,45 Euro | Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung (BMAS-Tabelle ohne eigene Angabe) |
| 1. Oktober 2022 | 12 Euro | Gesetz vom 30. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) |
| 1. Januar 2024 | 12,41 Euro | Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 321) |
| 1. Januar 2025 | 12,82 Euro | Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung (BMAS-Tabelle ohne eigene Angabe) |
| 1. Januar 2026 | 13,90 Euro | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268) |
| 1. Januar 2027 | 14,60 Euro | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (BMAS-Tabelle ohne eigene Angabe) |
Die Höhe seit 1. Oktober 2022 steht noch heute im Gesetz selbst, zusammen mit dem Weg der Anpassung:
„(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.“
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Aus dem Mindestlohn leitet sich die Minijob-Grenze ab; darüber beginnt der Übergangsbereich (Midijob), dessen Beiträge der Midijob-Rechner schätzt. Die Rentenformel zeigt der Rentenrechner.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn 2026 und 2027?
Laut § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5, BGBl. 2025 I Nr. 268) beträgt der Mindestlohn ab 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde und ab 1. Januar 2027 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Der Mindestlohn gilt nicht für alle Beschäftigten: Nach § 22 des Mindestlohngesetzes gibt es Ausnahmen, etwa für bestimmte Praktika.
Für wen gilt der Mindestlohn nicht?
Nach § 22 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) gilt der Mindestlohn nicht für Praktikantinnen und Praktikanten in den dort genannten Fällen, nicht für Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (Kinder und Jugendliche, also unter 18 Jahren) ohne abgeschlossene Berufsausbildung (die Bundesregierung nennt den Mindestlohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren) und nicht in den ersten sechs Monaten für zuvor Langzeitarbeitslose. Das Gesetz regelt außerdem nicht die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie ehrenamtlich Tätigen. Die Liste der Bundesregierung nennt weitere Gruppen.
Gilt der Mindestlohn für Auszubildende?
Nein. Nach § 22 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes regelt das Gesetz die Vergütung von zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht. Für Auszubildende gilt § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) mit einer angemessenen Vergütung und einer Mindestvergütung.
Wie viel ist der Mindestlohn im Monat?
Das Mindestlohngesetz nennt nur den Stundenlohn. Ein Monatsbetrag ergibt sich nur bei gleichbleibendem Monatsgehalt; das BMAS schreibt im Mindestlohn-Rechner, dass sonst der Mindestlohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt werden muss. Bei 13,90 Euro und 40 Wochenstunden ergeben sich mit der Annahme von 13 : 3 Wochen je Monat 2.409,33 Euro; das ist eine Rechnung dieser Seite, keine amtliche Angabe. Für die in § 22 des Mindestlohngesetzes geregelten Ausnahmen, etwa bestimmte Praktika, gilt der Mindestlohn nicht.
Gilt der Mindestlohn auch im Minijob?
Ja, nach der Bundesregierung gilt der gesetzliche Mindestlohn unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber; die Ausnahmen des § 22 des Mindestlohngesetzes, etwa für bestimmte Praktika, bleiben unberührt. Die Minijob-Grenze ist nach der Bundesregierung seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.
Gibt es höhere Mindestlöhne in einzelnen Branchen?
Ja. Das BMAS weist im Mindestlohn-Rechner darauf hin: Für einige Branchen gelten abweichende Regelungen mit höheren Mindestlöhnen. Der Rechner des BMAS und diese Seite berücksichtigen sie nicht.
Quellen
- Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5), gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 268 vom 7. November 2025 (MiLoV5); gelesen am 5. November 2026.
- Mindestlohngesetz (MiLoG) § 1 Mindestlohn, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Mindestlohngesetz (MiLoG) § 22 Persönlicher Anwendungsbereich, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 17 Vergütungsanspruch und Mindestvergütung, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- BMAS: Einführung und Anpassungen des Mindestlohns (Stand 11. November 2025); gelesen am 5. November 2026.
- BMAS: Mindestlohn-Rechner (Hinweise zur Berechnung); gelesen am 5. November 2026.
- Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Mindestlohn; gelesen am 5. November 2026.
- SGB IV § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.