Midijob-Rechner 2026: Arbeitnehmerbeiträge im Übergangsbereich
Der Rechner schätzt die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für ein regelmäßiges Monatsentgelt im Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 Euro) mit den Werten für 2026: reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a SGB IV mit dem Faktor F von 0,6619, Beitrag je Zweig und Vergleich mit den normalen Beiträgen. Für 2027 rechnet er nicht: Faktor F und Beitragssätze für 2027 sind noch nicht bekannt gemacht. Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gilt die reduzierte Bemessung nicht; der Rechner ist für sie nicht gedacht.
Stand: . FedRateCalc ist nicht mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung, der Minijob-Zentrale oder einer anderen Behörde verbunden; maßgeblich sind die verlinkten Quellen. Die Seite ist keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung.
Rechner
Der Zuschlag gilt erst nach Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wurde; wer jünger ist und keine Kinder hat, zahlt keinen Zuschlag.
Voreinstellung: durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz 2026 von 2,9 Prozent (BMG).
Das Ergebnis erscheint, sobald ein Arbeitsentgelt eingetragen ist.
Annahmen und Grenzen des Rechners
- Werte 2026: Geringfügigkeitsgrenze 603 Euro, obere Grenze 2.000 Euro, Faktor F 0,6619. Für 2027 gibt es noch keinen Faktor F; der Rechner schätzt keine Werte für 2027.
- Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung; keine schwankenden Entgelte, keine Einmalzahlungen, keine mehreren Beschäftigungen.
- Der Zusatzbeitragssatz ist voreingestellt auf den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz 2026 von 2,9 Prozent; die Krankenkasse legt ihren eigenen Satz fest.
- Pflegeversicherung: Beitragssatz 3,6 Prozent, Arbeitnehmeranteil die Hälfte; „Ohne Kinder“ rechnet den Beitragszuschlag von 0,6 Prozent ein, den der Arbeitnehmer allein trägt. Abschläge für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren (§ 55 Absatz 3 SGB XI) berücksichtigt der Rechner nicht.
- Sachsen: Der Arbeitnehmer trägt in der Pflegeversicherung einen höheren Anteil; der Rechner setzt (Beitragssatz + 1 Prozentpunkt) ÷ 2 an, bei 3,6 Prozent also 2,3 Prozent.
- Nicht berücksichtigt: Steuern, Umlagen des Arbeitgebers, Auszubildende (die Regeln zum Übergangsbereich gelten für sie nicht), knappschaftliche Rentenversicherung, private Kranken- und Pflegeversicherung.
- Oberhalb von 2.000 Euro zeigt der Rechner die normalen Beiträge, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenzen 2026 (Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro, Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro im Monat).
- Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine zugesagte Höhe. Maßgeblich sind die Abrechnung des Arbeitgebers und die Krankenkasse.
Rechenweg
Nach § 20 Absatz 2a SGB IV gibt es zwei beitragspflichtige Einnahmen (BE) im Übergangsbereich: eine für den Gesamtbeitrag und eine reduzierte für den Arbeitnehmeranteil.
„(2a) Bei Beschäftigten, deren monatliches Arbeitsentgelt aus einer mehr als geringfügigen Beschäftigung den oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs nach Absatz 2 nicht übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme BE der Betrag in Euro, der sich nach folgender Formel berechnet: Dabei ist AE das Arbeitsentgelt in Euro, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich berechnet, indem der Wert 28 Prozent geteilt wird durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist.“
„Für Entgeltabrechnungszeiträume des Kalenderjahres 2026 sind für die innerhalb des Übergangsbereichs von 603,01 Euro bis 2.000 Euro liegenden Arbeitsentgelte (auf Basis des Faktors F von 0,6619) die beitragspflichtigen Einnahmen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag und den Arbeitnehmeranteil nach folgenden Formeln zu ermitteln:“
- BE Gesamtbeitrag = F × G + (2.000 ÷ (2.000 − G) − G ÷ (2.000 − G) × F) × (AE − G)
- BE Arbeitnehmeranteil = 2.000 ÷ (2.000 − G) × (AE − G)
- AE: monatliches Arbeitsentgelt; G: Geringfügigkeitsgrenze (603 Euro); F: 0,6619.
Die Zwischenergebnisse werden nicht gerundet; das Ergebnis wird auf zwei Stellen gerundet, ab der dritten Stelle 5 wird aufgerundet. Das Gemeinsame Rundschreiben von GKV-Spitzenverband, Deutscher Rentenversicherung Bund und Bundesagentur für Arbeit vom 20. Dezember 2022 schreibt dazu:
„Die Zwischenergebnisse der jeweiligen Berechnung sind nach der Intention des Gesetzgebers nicht zu runden.“
Der Beitrag je Zweig ergibt sich nach dem Rundschreiben und § 249 Absatz 3 SGB V so: Gesamtbeitrag = zweimal der gerundete halbe Beitragssatz auf die BE für den Gesamtbeitrag; Arbeitnehmeranteil = halber Beitragssatz auf die reduzierte BE für den Arbeitnehmeranteil, gerundet; Arbeitgeberanteil = Gesamtbeitrag minus Arbeitnehmeranteil, ohne den Zuschlag für Kinderlose.
Die Berechnung erfolgt für jeden Versicherungszweig getrennt. Für den Zuschlag in der Pflegeversicherung schreibt die Deutsche Rentenversicherung:
„Der bei Kinderlosen anfallende Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung berechnet sich aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (siehe Formel zu 1.) und ist vom Arbeitnehmer zu tragen.“
Liegt das tatsächliche Entgelt in einem Monat unter der Geringfügigkeitsgrenze, obwohl das regelmäßige Entgelt im Übergangsbereich liegt, gilt eine andere Rechnung; der Rechner behandelt diesen Fall nicht:
„In den Fällen, in denen zwar das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs liegt, das tatsächliche monatliche Arbeitsentgelt jedoch den Übergangsbereich unterschreitet, wird das beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Jahr 2026 wie folgt errechnet: Beitragspflichtige Einnahme = Arbeitsentgelt x 0,6619“
Beitragssätze 2026 und ihre Quellen
| Zweig | Satz 2026 | Quelle |
|---|---|---|
| Krankenversicherung, allgemeiner Satz | 14,6 Prozent | § 241 SGB V |
| Zusatzbeitrag (durchschnittlich) | 2,9 Prozent | Bekanntmachung des BMG, BAnz AT 10.11.2025 B7 |
| Pflegeversicherung | 3,6 Prozent, Zuschlag für Kinderlose 0,6 Prozent | PBAV 2025, § 55 Absatz 3 SGB XI |
| Rentenversicherung (allgemein) | 18,6 Prozent | BMAS, Das ändert sich im neuen Jahr |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 Prozent | § 341 SGB III |
„Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.“
„Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 1 SGB V für das Jahr 2026 beträgt 2,9 Prozent.“
„(1) Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt.“
§ 55 Absatz 1 SGB XI nennt in der gelesenen Fassung noch 3,4 Prozent; der Satz von 3,6 Prozent gilt nach der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025.
„(3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose).“
„(3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Satz 1 gilt auch nicht für Eltern im Sinne des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches. Für diese reduziert sich der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um jeweils einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte; […]“
„Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2026 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.“
„(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.“
„Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,8 %. Für das Bundesland Sachsen gilt die Ausnahme, dass der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,3 % beträgt.“
Der Faktor F von 0,6619 ist 28 Prozent geteilt durch 42,3 Prozent (18,6 + 2,6 + 3,6 + 14,6 + 2,9); die Deutsche Rentenversicherung und das BMAS nennen ihn so für 2026. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger selbst haben wir nicht gelesen.
Beispiel: 1.200 Euro Arbeitsentgelt mit Kind, ohne Sachsen
Mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent ergibt der Rechner für 1.200 Euro diese Werte; die beitragspflichtigen Einnahmen stimmen mit der Tabelle der Deutschen Rentenversicherung überein.
| Beitragspflichtige Einnahme, Gesamtbeitrag | 1.083,25 Euro |
| Beitragspflichtige Einnahme, Arbeitnehmeranteil | 854,69 Euro |
| Summe Arbeitnehmeranteil (KV, Zusatzbeitrag, PV, RV, AV) | 180,76 Euro |
| Dasselbe Entgelt bei normalen Beiträgen | 253,80 Euro |
Prüfung gegen amtliche Beispiele
Die Rechnung stimmt auf den Cent mit den Zahlen der Deutschen Rentenversicherung für 2026 überein (F = 0,6619, G = 603). Spalten: Arbeitsentgelt, beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag, beitragspflichtige Einnahme für den Arbeitnehmeranteil.
| Arbeitsentgelt | BE Gesamtbeitrag (DRV) | BE Arbeitnehmeranteil (DRV) | Rechner |
|---|---|---|---|
| 603,01 | 399,14 | 0,01 | gleich |
| 700,00 | 510,28 | 138,87 | gleich |
| 800,00 | 624,88 | 282,03 | gleich |
| 1.000,00 | 854,06 | 568,36 | gleich |
| 1.200,00 | 1.083,25 | 854,69 | gleich |
| 1.400,00 | 1.312,44 | 1.141,02 | gleich |
| 1.600,00 | 1.541,63 | 1.427,34 | gleich |
| 1.800,00 | 1.770,81 | 1.713,67 | gleich |
| 2.000,00 | 2.000,00 | 2.000,00 | gleich |
Das Gemeinsame Rundschreiben vom 20. Dezember 2022 rechnet außerdem Beispiele je Zweig vor (Beispiel 8: 950 Euro, kinderlos, Krankenversicherung 14,6 plus 1,5 Prozent Zusatzbeitrag, Pflegeversicherung 3,05 plus 0,35 Prozent, Rentenversicherung 18,6, Arbeitslosenversicherung 2,6 Prozent; Beispiel 9: Sachsen). Der Rechner liefert mit den Werten des Rundschreibens (Faktor F 0,6922, G 520 Euro) dieselben Beträge auf den Cent, zum Beispiel für Beispiel 8 eine beitragspflichtige Einnahme von 836,45 Euro für den Gesamtbeitrag und 581,08 Euro für den Arbeitnehmeranteil.
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Die Grenzen des Übergangsbereichs erklärt die Seite Midijob-Grenze 2026 und 2027, die Grundlage der unteren Grenze die Minijob-Grenze. Zu den Obergrenzen der Beiträge siehe Beitragsbemessungsgrenze; die Rentenseite zeigt der Rentenrechner.
Häufige Fragen
Wie berechnet der Midijob-Rechner die Beiträge?
Nach § 20 Absatz 2a SGB IV und dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit wird für den Arbeitnehmeranteil eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme angesetzt und mit dem halben Beitragssatz je Zweig multipliziert. Der Rechner gibt eine Schätzung auf Basis der Werte 2026 aus. Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gilt die reduzierte Bemessung nach § 20 Absatz 2a SGB IV nicht; sie zahlen Beiträge aus dem vollen Entgelt.
Welche Werte nimmt der Rechner für 2026?
Der Rechner nimmt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro, den Faktor F von 0,6619, den allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung von 14,6 Prozent (§ 241 SGB V), voreingestellt den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von 2,9 Prozent (Bekanntmachung des BMG im Bundesanzeiger), 18,6 Prozent in der Rentenversicherung, 2,6 Prozent in der Arbeitslosenversicherung und 3,6 Prozent in der Pflegeversicherung.
Warum nimmt der Rechner keine Werte für 2027?
Der Faktor F und die Beitragssätze für 2027 gibt das BMAS laut § 20 Absatz 2a SGB IV bis zum 31. Dezember 2026 im Bundesanzeiger bekannt. Bis dahin rechnet die Seite mit den Werten für 2026 und schätzt keine Werte für 2027.
Wer trägt den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung?
Nach § 58 Absatz 1 SGB XI tragen den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Absatz 3 Satz 1 die Beschäftigten allein. Der Zuschlag beträgt 0,6 Beitragssatzpunkte nach Ablauf des Monats, in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird. Nach der Deutschen Rentenversicherung wird er im Übergangsbereich aus der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme des Gesamtsozialversicherungsbeitrags berechnet. Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gilt die reduzierte Bemessung nach § 20 Absatz 2a SGB IV nicht; sie zahlen Beiträge aus dem vollen Entgelt.
Was ändert sich in Sachsen?
Nach der Darstellung des Bundesministeriums für Gesundheit beträgt der Arbeitgeberanteil in der Pflegeversicherung in Sachsen 1,3 Prozent statt 1,8 Prozent. Der Arbeitnehmer trägt dort bei 3,6 Prozent Beitragssatz 2,3 Prozent. Der Rechner setzt dies für den Arbeitnehmeranteil an.
Was berücksichtigt der Rechner nicht?
Der Rechner berücksichtigt nur den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung bei regelmäßigem Monatsentgelt aus einer Beschäftigung. Nicht enthalten sind Steuern, Abschläge in der Pflegeversicherung für Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren nach § 55 Absatz 3 SGB XI, schwankende Entgelte, mehrere Beschäftigungen, Einmalzahlungen, Beschäftigte zur Berufsausbildung und die knappschaftliche Rentenversicherung. Das Ergebnis ist eine Schätzung, keine zugesagte Höhe.
Quellen
- SGB IV § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Deutsche Rentenversicherung: summa summarum Lexikon, Übergangsbereich; gelesen am 5. November 2026.
- GKV-Spitzenverband, Deutsche Rentenversicherung Bund, Bundesagentur für Arbeit: Gemeinsames Rundschreiben zum Übergangsbereich vom 20. Dezember 2022 (Auszug, Knappschaft-Bahn-See); gelesen am 5. November 2026.
- SGB V § 241 Allgemeiner Beitragssatz, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- SGB V § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- BMG: Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes für das Jahr 2026, Bundesanzeiger BAnz AT 10.11.2025 B7; gelesen am 5. November 2026.
- Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025), gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- SGB XI § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- SGB XI § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesministerium für Gesundheit: Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung; gelesen am 5. November 2026.
- BMAS: Das ändert sich im neuen Jahr (Pressemitteilung vom 22. Dezember 2025); gelesen am 5. November 2026.
- SGB III § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.