Beitragsbemessungsgrenze 2026 und 2027: Werte und Stand des Verfahrens

Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 beträgt in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro im Monat (101.400 Euro im Jahr) und in der Kranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr). Die Werte für 2027 stehen im Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026; die Zustimmung des Bundesrates steht aus, die Werte für 2027 sind nicht in Kraft. Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026; die Zustimmung des Bundesrates steht aus (Bundesrat-Drucksache 576/26 vom 7. Oktober 2026), die Verordnung ist nicht verkündet und nicht in Kraft.

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Werte 2026 und 2027 im Überblick

Rechengröße2026 (in Kraft), Monat2026 (in Kraft), Jahr2027, Monat2027, Jahr
Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung8.450 Euro101.400 Euro8.850 Euro (Kabinettsbeschluss, nicht in Kraft)106.200 Euro (Kabinettsbeschluss, nicht in Kraft)
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung5.812,50 Euro69.750 Euro6.375 Euro (Kabinettsbeschluss, nicht in Kraft)76.500 Euro (Kabinettsbeschluss, nicht in Kraft)
Beitragsbemessungsgrenze Pflegeversicherung5.812,50 Euro69.750 Euro6.075 Euro (abgeleitet aus dem Entwurfswert für § 6 Absatz 7 SGB V, Kabinettsbeschluss, nicht in Kraft)72.900 Euro (abgeleitet aus dem Entwurfswert für § 6 Absatz 7 SGB V, Kabinettsbeschluss, nicht in Kraft)
Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V)6.450 Euro77.400 Euro7.012,50 Euro (Kabinettsbeschluss, nicht in Kraft)84.150 Euro (Kabinettsbeschluss, nicht in Kraft)

Die Werte für 2026 stammen aus der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 und der Übersicht des BMAS. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung entspricht 2026 der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V (BMAS: „Beitragsbemessungsgrenze“). Für 2027 setzt das Gesetz die Grenze der Krankenversicherung um 3 600 Euro über die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V (§ 223 Absatz 4 SGB V); die Pflegeversicherung ist davon getrennt und wird weiter unten in diesem Abschnitt behandelt.

„(1) Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt: 1. in der allgemeinen Rentenversicherung auf 101 400 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 8 450 Euro, und 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 124 800 Euro jährlich; umgerechnet auf den Monat ergeben sich 10 400 Euro.“
§ 4 Absatz 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 · Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 4, gesetze-im-internet.de
„(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 77 400 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 6 450 Euro.“
§ 2 Absatz 1 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 · Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2, gesetze-im-internet.de
„(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2026 auf 69 750 Euro festgesetzt. Umgerechnet auf den Monat ergeben sich 5 812,50 Euro.“
§ 2 Absatz 2 Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 · Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2, gesetze-im-internet.de
„Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026 nach § 6 Absatz 7 SGB V (Beitragsbemessungsgrenze) in der Kranken- u. Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 €“
BMAS, Das ändert sich im neuen Jahr (22. Dezember 2025), Überblick über die neuen Rechengrößen · BMAS: Das ändert sich im neuen Jahr (Pressemitteilung vom 22. Dezember 2025)

Krankenversicherung 2027: Der Verordnungsentwurf setzt die Grenze nach § 223 Absatz 4 SGB V fest.

„Die Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2027 auf 76 500 Euro festgesetzt.“
Bundesrat-Drucksache 576/26, § 3 des Verordnungsentwurfs · Bundesrat: Drucksache 576/26 vom 7. Oktober 2026 (Verordnung der Bundesregierung)
„(4) Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2027 entspricht der um 3 600 Euro erhöhten Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 im Jahr 2027.“
§ 223 Absatz 4 Satz 1 SGB V · SGB V § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze, gesetze-im-internet.de

Pflegeversicherung 2027: Die Pressemitteilung des BMAS, die Verordnungsseite des BMAS und der Verordnungstext in der Bundesrat-Drucksache (ohne Begründung) nennen keine eigene Beitragsbemessungsgrenze für die Pflegeversicherung. Die Begründung der Drucksache spricht nur allgemein von der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung, ohne Betrag. § 55 Absatz 2 SGB XI, wie am 5. November 2026 gelesen, knüpft die Grenze an die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V an; für diese nennt der Kabinettsbeschluss 6.075 Euro im Monat (72.900 Euro im Jahr). Daraus ergibt sich als Ableitung dieser Seite 6.075 Euro (72.900 Euro) für die Pflegeversicherung, nicht in Kraft. Die Ableitung ist unsicher: Der Entwurf stützt sich auf Vorschriften (§ 6 Absatz 6 Satz 5, § 6 Absatz 7 Satz 4 und § 223 Absatz 4 Satz 2 SGB V), die im gelesenen Gesetzestext nicht in dieser Form stehen, und nennt in seiner Eingangsformel das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung, dessen Ausfertigungsdatum und Fundstelle dort noch fehlen. Ob dieses Gesetz auch § 55 SGB XI ändert, wissen wir nicht. Eine andere Regelung für die Pflegeversicherung haben wir in den gelesenen amtlichen Unterlagen nicht gefunden; sie ist nicht ausgeschlossen.

„Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung werden Besserverdienende entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der gesetzlichen Sozialversicherung beteiligt.“
Bundesrat-Drucksache 576/26, Begründung (Allgemeiner Teil, Nachhaltigkeit) · Bundesrat: Drucksache 576/26 vom 7. Oktober 2026 (Verordnung der Bundesregierung)
„(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).“
§ 55 Absatz 2 SGB XI · SGB XI § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung, gesetze-im-internet.de
„Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung nach § 6 Absatz 7 SGB V 6.075 € 72.900 €“
Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026, nicht in Kraft (BMAS, Pressemitteilung), Tabelle der Rechengrößen 2027 · BMAS: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027 (Pressemitteilung vom 7. Oktober 2026)

Stand des Verfahrens für 2027 am 5. November 2026

Die Werte für 2027 stehen in einer Verordnung, die zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Der Stand, den wir am 5. November 2026 auf den Seiten von BMAS und Bundesrat gelesen haben:

  • 21. September 2026: Referentenentwurf des BMAS.
  • 7. Oktober 2026: Beschluss des Bundeskabinetts (Regierungsentwurf).
  • 7. Oktober 2026: Die Bundesregierung übersendet die Verordnung dem Bundesrat (Drucksache 576/26) und bittet um dessen Zustimmung.
  • Zustimmung des Bundesrates: steht aus. Nach der Bundesrat-Seite BundesratKOMPAKT (Stand 16. Oktober 2026) findet die nächste Plenarsitzung am 20. November 2026 statt; die Verordnung kommt auf dieser Seite nicht vor.
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt: noch nicht erfolgt (BMAS: „Noch nicht veröffentlicht“).
„Das Kabinett hat am 7. Oktober 2026 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 beschlossen.“
BMAS, Pressemitteilung vom 7. Oktober 2026 · BMAS: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027 (Pressemitteilung vom 7. Oktober 2026)
„Die Bundesregierung wird nun den Bundesrat bitten, der Verordnung zuzustimmen.“
BMAS, Pressemitteilung vom 7. Oktober 2026 · BMAS: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027 (Pressemitteilung vom 7. Oktober 2026)
„Abschluss der Verordnung Noch nicht veröffentlicht. Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf) 07. Oktober 2026“
BMAS, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027, Umsetzungsstand · BMAS: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 (Gesetzesvorhaben, Umsetzungsstand)
„Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.“
Bundesrat-Drucksache 576/26, Schreiben des Bundeskanzlers vom 7. Oktober 2026 · Bundesrat: Drucksache 576/26 vom 7. Oktober 2026 (Verordnung der Bundesregierung)

Der Entwurfstext der Verordnung in der Bundesrat-Drucksache endet mit einem Satz über die Zustimmung des Bundesrates. Dieser Satz gehört zum Text des Entwurfs; er ist kein Beschluss des Bundesrates:

„Der Bundesrat hat zugestimmt.“
Bundesrat-Drucksache 576/26, letzte Zeile des Entwurfstextes der Verordnung (nach § 6 Inkrafttreten) · Bundesrat: Drucksache 576/26 vom 7. Oktober 2026 (Verordnung der Bundesregierung)

Solange der Bundesrat nicht zugestimmt hat und die Verordnung nicht verkündet ist, gelten für 2027 keine neuen Grenzen. Die Werte in der Tabelle können sich noch ändern.

„Die Jahresarbeitsentgeltgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung werden über die Lohnentwicklung hinaus zusätzlich angehoben.“
BMAS, Pressemitteilung vom 7. Oktober 2026 · BMAS: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027 (Pressemitteilung vom 7. Oktober 2026)

Was die Beitragsbemessungsgrenze bedeutet

Bis zur Beitragsbemessungsgrenze werden Beiträge erhoben; Einnahmen darüber bleiben bei der Beitragsberechnung außer Ansatz.

„(3) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 4 für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.“
§ 223 Absatz 3 SGB V · SGB V § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze, gesetze-im-internet.de

In der Arbeitslosenversicherung gilt dieselbe Grenze wie in der allgemeinen Rentenversicherung:

„(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.“
§ 341 Absatz 4 SGB III · SGB III § 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung, gesetze-im-internet.de

Zur Wirkung der Anhebung schreibt das BMAS in der Pressemitteilung vom 7. Oktober 2026:

„Von der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen im Jahr 2027 sind nur diejenigen betroffen, die bisher über diesen Grenzen lagen. Das heißt: Für die überwiegende Mehrheit der Versicherten ergibt sich keinerlei Veränderung.“
BMAS, Pressemitteilung vom 7. Oktober 2026 · BMAS: Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2027 (Pressemitteilung vom 7. Oktober 2026)

Die Grenze spielt auch beim Midijob-Rechner eine Rolle (Beiträge oberhalb des Übergangsbereichs), ebenso bei der Berechnung einer Rente im Rentenrechner. Zur Geringfügigkeitsgrenze, unter der eine Beschäftigung als Minijob gilt, siehe Minijob-Grenze 2026 und 2027.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2026?

Nach § 4 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung 101 400 Euro im Jahr, umgerechnet 8 450 Euro im Monat. Sie gilt nach § 341 SGB III auch in der Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt sie 2026 laut BMAS 69.750 Euro im Jahr, 5.812,50 Euro im Monat.

Wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze 2027?

Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2027 am 7. Oktober 2026 beschlossen; die Zustimmung des Bundesrates steht aus. Nach dem Kabinettsbeschluss sind vorgesehen: Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung 8.850 Euro im Monat (106.200 Euro im Jahr), Krankenversicherung 6.375 Euro im Monat (76.500 Euro im Jahr). Für die Pflegeversicherung nennt die Pressemitteilung des BMAS keinen eigenen Wert; nach § 55 Absatz 2 SGB XI richtet sich ihre Grenze nach der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7 SGB V, im Kabinettsbeschluss 6.075 Euro im Monat (72.900 Euro im Jahr). Das ist eine Ableitung dieser Seite aus dem Kabinettsbeschluss. Alle Werte für 2027 sind nicht in Kraft.

Was ist die Versicherungspflichtgrenze?

Die Versicherungspflichtgrenze ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V. Nach dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales beträgt sie 2026 77.400 Euro im Jahr (6.450 Euro im Monat). Für 2027 sieht der Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026 84.150 Euro im Jahr (7.012,50 Euro im Monat) vor; die Zustimmung des Bundesrates steht aus.

Was bedeutet die Beitragsbemessungsgrenze für meine Beiträge?

Nach § 223 Absatz 3 SGB V bleiben Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze bei der Beitragsberechnung außer Ansatz, soweit das Buch nichts Abweichendes bestimmt. Beiträge werden also nur bis zur Grenze erhoben.

Ist die Beitragsbemessungsgrenze für 2027 schon beschlossen?

Nur vom Bundeskabinett. Das BMAS führt auf seiner Seite zur Verordnung den Kabinettbeschluss (Regierungsentwurf) vom 7. Oktober 2026 und nennt den Abschluss der Verordnung „Noch nicht veröffentlicht“. Die Bundesrat-Drucksache 576/26 bittet um die Zustimmung des Bundesrates. Der Verordnungstext in der Drucksache enthält als Schlussformel einen Satz über die Zustimmung des Bundesrates; er gehört zum Entwurfstext und ist kein Beschluss des Bundesrates.

Quellen