Midijob-Grenze 2026 und 2027: Übergangsbereich bis 2.000 Euro
Der Übergangsbereich (Midijob) umfasst regelmäßige monatliche Arbeitsentgelte von 603,01 Euro bis 2.000 Euro im Jahr 2026. Die obere Grenze steht in § 20 Absatz 2 SGB IV; die untere folgt der Geringfügigkeitsgrenze. Beschäftigte zahlen im Übergangsbereich in der Regel reduzierte Beiträge, nicht aber Auszubildende, und in der Rentenversicherung wird später das volle Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Stand: . FedRateCalc ist nicht mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Deutschen Rentenversicherung, der Minijob-Zentrale oder einer anderen Behörde verbunden; maßgeblich sind die verlinkten Quellen. Die Seite ist keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung.
Die Grenzen 2026 und 2027
| Jahr | Untere Grenze (Geringfügigkeitsgrenze) | Übergangsbereich | Quelle |
|---|---|---|---|
| 2026 | 603 Euro | 603,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat | BAnz AT 20.11.2025 B1, DRV, BMAS |
| 2027 | 633 Euro (Bundesanzeiger) | 633,01 Euro bis 2.000 Euro im Monat (Rechnung dieser Seite aus der Bekanntmachung und § 20 Absatz 2 SGB IV) | BAnz AT 20.11.2025 B1, § 20 SGB IV |
Die Untergrenze von 633 Euro für 2027 ist amtlich bekannt gemacht. Die Angabe „633,01 Euro“ haben wir auf den gelesenen Seiten von DRV und BMAS nicht gefunden; sie ergibt sich als Rechnung dieser Seite (Geringfügigkeitsgrenze plus 1 Cent). Den Faktor F für 2027 gibt das BMAS erst bis zum 31. Dezember 2026 bekannt.
„(2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 2 000 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.“
„Eine Beschäftigung liegt im Übergangsbereich, wenn das Arbeitsentgelt 603,01 Euro bis 2.000 Euro beträgt und die obere Grenze regelmäßig nicht überschritten wird.“
„Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 603,01 Euro bis 2.000 Euro monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 603,01 Euro bis 2.000,00 Euro im Monat der Faktor F 0,6619.“
Was sich für Arbeitnehmer ändert
„Bei einem Arbeitsentgelt von 603,01 Euro fällt für den Arbeitnehmer zunächst kein Beitragsanteil an; bei einem darüber hinausgehenden Arbeitsentgelt steigt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers bis zum Erreichen des Grenzbetrags von 2.000,00 Euro gleichmäßig auf den hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent an.“
„In der Rentenversicherung wird für Beschäftigungen im Übergangsbereich bei einer späteren Rentenberechnung stets das volle Arbeitsentgelt und nicht nur das für die Beitragsberechnung maßgebende geringere Arbeitsentgelt berücksichtigt.“
Wie hoch die Beiträge bei einem bestimmten Arbeitsentgelt ausfallen, schätzt der Midijob-Rechner mit den Werten für 2026. Für die Rente selbst zeigt der Rentenrechner die Rentenformel.
Ausnahme: Auszubildende
„Die §§ 121 und 123 des Sechsten Buches sind anzuwenden. Die Sätze 1 und 6 gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.“
Die reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen gelten also nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Faktor F
„Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben.“
Der Faktor F für 2026 beträgt 0,6619. Für 2027 haben wir am 5. November 2026 keine Bekanntmachung gefunden; die Frist dafür ist der 31. Dezember 2026. Unterhalb des Übergangsbereichs liegt die Minijob-Grenze, ihre Grundlage ist der Mindestlohn.
Häufige Fragen
Von welchem bis zu welchem Verdienst reicht der Übergangsbereich (Midijob)?
Laut Deutscher Rentenversicherung liegt eine Beschäftigung im Übergangsbereich, wenn das Arbeitsentgelt 603,01 Euro bis 2.000 Euro beträgt und die obere Grenze regelmäßig nicht überschritten wird. Nach § 20 Absatz 2 SGB IV liegt die obere Grenze bei 2 000 Euro im Monat; bei mehreren Beschäftigungen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.
Wie sieht der Übergangsbereich 2027 aus?
Die obere Grenze von 2 000 Euro steht in § 20 Absatz 2 SGB IV. Die untere Grenze folgt der Geringfügigkeitsgrenze; laut Bekanntmachung im Bundesanzeiger (BAnz AT 20.11.2025 B1) beträgt sie ab 1. Januar 2027 633 Euro. Daraus ergibt sich als Rechnung dieser Seite ein Übergangsbereich ab 633,01 Euro; den Faktor F für 2027 gibt das BMAS laut § 20 SGB IV bis zum 31. Dezember 2026 im Bundesanzeiger bekannt.
Was ändert sich im Midijob für Arbeitnehmer?
Nach der Deutschen Rentenversicherung fällt bei 603,01 Euro für den Arbeitnehmer zunächst kein Beitragsanteil an; der Anteil steigt bis 2.000,00 Euro gleichmäßig auf den hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag von knapp 20 Prozent. Der Arbeitgeber trägt dagegen bei 603,01 Euro 28 Prozent des Arbeitsentgelts. Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gilt die reduzierte Bemessung nach § 20 Absatz 2a SGB IV nicht; sie zahlen Beiträge aus dem vollen Entgelt.
Verliere ich im Midijob Rentenansprüche?
Nach der Deutschen Rentenversicherung wird für Beschäftigungen im Übergangsbereich bei einer späteren Rentenberechnung stets das volle Arbeitsentgelt und nicht nur das für die Beitragsberechnung maßgebende geringere Arbeitsentgelt berücksichtigt. Die Seite gibt damit die Aussage der Deutschen Rentenversicherung wieder; eine persönliche Auskunft ersetzt sie nicht. Unabhängig davon: Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gilt die reduzierte Bemessung nach § 20 Absatz 2a SGB IV nicht; sie zahlen Beiträge aus dem vollen Entgelt.
Gilt die Regelung auch für Auszubildende?
Nein. Nach § 20 Absatz 2a SGB IV gelten die Sätze 1 und 6, also die reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen, nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.
Was ist der Faktor F?
Nach § 20 Absatz 2a SGB IV ist F der Wert 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres. Laut BMAS beträgt der Faktor F ab 1. Januar 2026 0,6619.
Quellen
- SGB IV § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Deutsche Rentenversicherung: summa summarum Lexikon, Übergangsbereich; gelesen am 5. November 2026.
- BMAS: Das ändert sich im neuen Jahr (Pressemitteilung vom 22. Dezember 2025); gelesen am 5. November 2026.
- BMAS: Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze, Bundesanzeiger BAnz AT 20.11.2025 B1; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesregierung: Fragen und Antworten zum Mindestlohn; gelesen am 5. November 2026.