Rentenbesteuerung: Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns
Der Besteuerungsanteil von Leibrenten und anderen Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG hängt, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen, vom Jahr des Rentenbeginns ab: 84,0 Prozent bei Rentenbeginn 2026 und 84,5 Prozent bei 2027 (§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG). Eine Ausnahme ist die Öffnungsklausel in Doppelbuchstabe bb Satz 2: Auf Antrag kann für Leistungen aus bis zum 31. Dezember 2004 über dem Höchstbeitrag gezahlten Beiträgen die Regelung des Doppelbuchstaben bb gelten.
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Die Regel im Gesetz
„Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch a) Leibrenten und andere Leistungen, aa) die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:“
Die Tabelle gilt in der Fassung des Wachstumschancengesetzes. Die Bruttorente rechnet der Rentenrechner aus; die Anpassung zum 1. Juli steht auf der Seite Rentenerhöhung 2027 und 2026. Beides ist keine Steuerberechnung.
Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in % | Steuerfreier Teil in % (abgeleitet: 100 minus Besteuerungsanteil) |
|---|---|---|
| bis 2005 | 50,0 | 50,0 |
| ab 2006 | 52,0 | 48,0 |
| 2007 | 54,0 | 46,0 |
| 2008 | 56,0 | 44,0 |
| 2009 | 58,0 | 42,0 |
| 2010 | 60,0 | 40,0 |
| 2011 | 62,0 | 38,0 |
| 2012 | 64,0 | 36,0 |
| 2013 | 66,0 | 34,0 |
| 2014 | 68,0 | 32,0 |
| 2015 | 70,0 | 30,0 |
| 2016 | 72,0 | 28,0 |
| 2017 | 74,0 | 26,0 |
| 2018 | 76,0 | 24,0 |
| 2019 | 78,0 | 22,0 |
| 2020 | 80,0 | 20,0 |
| 2021 | 81,0 | 19,0 |
| 2022 | 82,0 | 18,0 |
| 2023 | 82,5 | 17,5 |
| 2024 | 83,0 | 17,0 |
| 2025 | 83,5 | 16,5 |
| 2026 | 84,0 | 16,0 |
| 2027 | 84,5 | 15,5 |
| 2028 | 85,0 | 15,0 |
| 2029 | 85,5 | 14,5 |
| 2030 | 86,0 | 14,0 |
| 2031 | 86,5 | 13,5 |
| 2032 | 87,0 | 13,0 |
| 2033 | 87,5 | 12,5 |
| 2034 | 88,0 | 12,0 |
| 2035 | 88,5 | 11,5 |
| 2036 | 89,0 | 11,0 |
| 2037 | 89,5 | 10,5 |
| 2038 | 90,0 | 10,0 |
| 2039 | 90,5 | 9,5 |
| 2040 | 91,0 | 9,0 |
| 2041 | 91,5 | 8,5 |
| 2042 | 92,0 | 8,0 |
| 2043 | 92,5 | 7,5 |
| 2044 | 93,0 | 7,0 |
| 2045 | 93,5 | 6,5 |
| 2046 | 94,0 | 6,0 |
| 2047 | 94,5 | 5,5 |
| 2048 | 95,0 | 5,0 |
| 2049 | 95,5 | 4,5 |
| 2050 | 96,0 | 4,0 |
| 2051 | 96,5 | 3,5 |
| 2052 | 97,0 | 3,0 |
| 2053 | 97,5 | 2,5 |
| 2054 | 98,0 | 2,0 |
| 2055 | 98,5 | 1,5 |
| 2056 | 99,0 | 1,0 |
| 2057 | 99,5 | 0,5 |
| 2058 | 100,0 | 0,0 |
Die Spalte Steuerfreier Teil ist abgeleitet; das Gesetz nennt den steuerfreien Teil als Unterschiedsbetrag zum Jahresbetrag der Rente, siehe unten.
Der steuerfreie Teil (Rentenfreibetrag) ab dem zweiten Jahr
„Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.“
Das Gesetz legt den steuerfreien Teil der Rente ab dem Jahr nach dem Rentenbeginn als Betrag fest und lässt ihn für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs gleich. Ausnahmen: bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente (Satz 6), nicht aber bei regelmäßigen Anpassungen (Satz 7), und bei aufeinander folgenden Renten aus derselben Versicherung (Satz 8; der Prozentsatz kann dann nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005). Der Begriff Rentenfreibetrag steht nicht im Gesetz; dort heißt es steuerfreier Teil der Rente.
Ausnahme: Öffnungsklausel (Doppelbuchstabe bb)
„bb) die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.“
Die Öffnungsklausel verlangt einen Antrag und den Nachweis, dass der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde. Die Seite berechnet sie nicht.
Änderung durch das Wachstumschancengesetz
„§ 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:“
„(3) Die Artikel 1 und 7 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.“
Abgeleitet aus der Tabelle: Bis 2020 steigt der Besteuerungsanteil je Jahr des Rentenbeginns um 2 Prozentpunkte, für 2021 und 2022 um je 1 Prozentpunkt und von 2023 bis 2058 um je 0,5 Prozentpunkte.
Besteuerungsanteil, Pauschbetrag und Grundfreibetrag
„Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: ein Pauschbetrag von 102 Euro; 2. (weggefallen) 3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5: ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.“
Ob eine Rente Einkommensteuer auslöst, hängt nicht allein vom Besteuerungsanteil ab. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, und der Tarif beginnt erst oberhalb des Grundfreibetrags (12.348 Euro für 2026, vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG). Für Einnahmen nach § 22 Nummer 1 EStG zieht § 9a Satz 1 Nummer 3 einen Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro ab, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, und nur bis zur Höhe der Einnahmen. Weitere Abzüge und andere Einkünfte sind nicht geprüft. Eine amtliche Beispielrechnung wurde nicht gelesen; deshalb gibt es auf dieser Seite keine Beispielrechnung, nur diese Beschreibung.
Einkommensteuerreformgesetz 2027
Der Regierungsentwurf (Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026, nicht in Kraft) enthält nach der Prüfung vom 5. November 2026 keine Änderung von § 22 Nummer 1 EStG. Auch der Regierungsentwurf „Jahressteuergesetz 2026“ (Drucksache 21/8283 vom 30. September 2026, nicht in Kraft) enthält keine Änderung von § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG. Zum Grundfreibetrag im Entwurf siehe die Seite Grundfreibetrag 2026 und 2027.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Besteuerungsanteil der Rente?
Nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG gilt für Leibrenten und andere Leistungen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b EStG, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen, ein Prozentsatz nach dem Jahr des Rentenbeginns: 84,0 Prozent bei Rentenbeginn 2026, 84,5 Prozent bei 2027 und 100,0 Prozent bei 2058. Eine Ausnahme ist die Öffnungsklausel in Doppelbuchstabe bb Satz 2: Auf Antrag kann für Leistungen aus bis zum 31. Dezember 2004 über dem Höchstbeitrag gezahlten Beiträgen die Regelung des Doppelbuchstaben bb gelten.
Was hat das Wachstumschancengesetz an der Tabelle geändert?
Das Wachstumschancengesetz (BGBl. 2024 I Nr. 108, ausgegeben am 27. März 2024) formuliert in Artikel 1 Nummer 6 die Tabelle in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 3 EStG um; Artikel 1 tritt nach Artikel 35 Absatz 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Abgeleitet aus der Tabelle: Von 2023 bis 2058 steigt der Prozentsatz je Jahr des Rentenbeginns um 0,5 Prozentpunkte.
Was ist der steuerfreie Teil der Rente (Rentenfreibetrag), und wann wird er festgelegt?
Nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 4 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der steuerfreie Teil der Rente. Nach Satz 5 gilt er ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Ausnahmen: Bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente wird er nach Satz 6 im Verhältnis angepasst; regelmäßige Anpassungen führen nach Satz 7 nicht zu einer Neuberechnung; folgen Renten aus derselben Versicherung aufeinander, richtet sich der Prozentsatz der späteren Rente nach Satz 8 nach einem anderen Jahr, mindestens gilt aber der Prozentsatz für 2005.
Löst eine Rente unterhalb des Grundfreibetrags Einkommensteuer aus?
Das hängt nicht allein vom Besteuerungsanteil ab. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, und der Tarif beginnt nach § 32a Absatz 1 EStG erst oberhalb des Grundfreibetrags (12.348 Euro für 2026, vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c). Bei Einnahmen nach § 22 Nummer 1 wird nach § 9a Satz 1 Nummer 3 EStG ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden, und nur bis zur Höhe der Einnahmen. Weitere Abzüge und andere Einkünfte sind nicht geprüft; eine amtliche Beispielrechnung wurde nicht gelesen.
Ändert der Gesetzentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 die Rentenbesteuerung?
Der Regierungsentwurf (Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026) enthält nach der Prüfung vom 5. November 2026 keine Änderung von § 22 Nummer 1 EStG. Er sieht für 2027 einen Grundfreibetrag von 12.564 Euro vor; der Entwurf ist noch nicht in Kraft. Auch der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (Drucksache 21/8283 vom 30. September 2026, nicht in Kraft) enthält keine Änderung von § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Wann beträgt der Besteuerungsanteil 100 Prozent?
Nach der Tabelle in § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG beträgt der Prozentsatz bei einem Rentenbeginn im Jahr 2058 100,0 Prozent. Für frühere Jahre nennt die Tabelle niedrigere Werte, zum Beispiel 91,0 Prozent für 2040. Die Tabelle gilt nur, soweit die Renten der Besteuerung unterliegen; für Leistungen aus bis zum 31. Dezember 2004 über dem Höchstbeitrag gezahlten Beiträgen gilt auf Antrag die Öffnungsklausel nach Doppelbuchstabe bb Satz 2.
Was ist die Öffnungsklausel bei Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrags?
Nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG gilt die Regelung des Doppelbuchstaben bb (Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts, Ertragsanteil) auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Höchstbeitrag mindestens zehn Jahre überschritten wurde; für im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.
Quellen
- EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- EStG § 32a Einkommensteuertarif, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Einkommensteuergesetz (EStG), Vollzitat und Stand, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Wachstumschancengesetz, BGBl. 2024 I Nr. 108 (ausgegeben am 27. März 2024), recht.bund.de; gelesen am 5. November 2026.
- Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026; gelesen am 5. November 2026.
- Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026, Drucksache 21/8283 vom 30. September 2026; gelesen am 5. November 2026.