Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) 2026 und 2027 mit Rechner
Die Entfernungspauschale beträgt nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG 0,38 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr; der Höchstbetrag gilt nicht, soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird.
Der Rechner ermittelt diesen Betrag aus Entfernung und Arbeitstagen und vergleicht ihn mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Das Ergebnis ist eine Schätzung nach dem Gesetzestext, keine Steuerfestsetzung.
Stand: . FedRateCalc ist nicht mit dem Bundesfinanzministerium, dem Bundestag, dem Bundesrat oder einer anderen Behörde verbunden; maßgeblich sind die verlinkten Quellen und das Bundesgesetzblatt. Keine Steuerberatung.
Rechner: Entfernungspauschale
Das Ergebnis erscheint, sobald Entfernung und Arbeitstage eingetragen sind.
Annahmen und Grenzen: Der Rechner setzt § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG um (0,38 Euro je vollen Kilometer, nur volle Kilometer, kürzeste Straßenverbindung, Höchstbetrag 4.500 Euro im Kalenderjahr ohne Höchstbetrag bei eigenem oder überlassenem Kraftwagen). Die Grenzen von 1.000 Kilometern und 366 Tagen sind Grenzen des Rechners, keine gesetzlichen Grenzen.
Ausnahmen, die der Rechner nicht berücksichtigt: Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG gilt: steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 mindern den abziehbaren Betrag (Satz 5); steuerfreie Sachbezüge nach § 3 Nummer 37 mindern ihn nicht (Satz 7). Bei mehreren Wohnungen zählt nach Satz 6 nur eine Wohnung, die den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Der Rechner nimmt an, dass die gesamte Strecke mit demselben Verkehrsmittel zurückgelegt wird. Das Gesetz sagt für den Höchstbetrag „soweit“ ein eigener oder überlassener Kraftwagen benutzt wird; gemischte Verkehrsmittel auf einer Strecke berechnet der Rechner nicht.
Gewerkschaftsbeiträge werden nach § 9a Satz 3 EStG neben dem Pauschbetrag berücksichtigt; sie gehören deshalb nicht in das Feld der weiteren Werbungskosten. Nicht berechnet werden außerdem Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung, tatsächliche Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder nach § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG, die Mobilitätsprämie und andere Werbungskosten außer dem optionalen Betrag. Das Ergebnis ist eine Schätzung ohne Gewähr, keine Steuerfestsetzung.
Die Regel im Gesetz
„Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,38 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.“
„Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.“
„Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.“
„Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.“
„Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.“
„Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.“
Gezählt werden nur volle Kilometer; der Rechner rundet die Entfernung deshalb ab (12,9 Kilometer zählen als 12). Der Rechner nimmt an, dass die gesamte Strecke mit demselben Verkehrsmittel zurückgelegt wird, und berücksichtigt die Ausnahmen aus Satz 5 bis 7 nicht. Die Arbeitstage sind die Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde; welche Tage in den Bundesländern gesetzliche Feiertage sind, zeigt die Seite Feiertage 2027 in Deutschland.
2026: 0,38 Euro je vollen Kilometer
Das Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363, ausgegeben am 23. Dezember 2025) ersetzt in Artikel 2 in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG die Angabe „0,30 Euro“ durch die Angabe „0,38 Euro“ für jeden vollen Kilometer, und ebenso in Nummer 5 Satz 6 (Familienheimfahrten). Nach Artikel 12 Absatz 2 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Eine Staffelung ab dem 21. Kilometer enthält Nummer 4 Satz 2 in der Fassung vom 5. November 2026 nicht; der Höchstbetrag von 4.500 Euro gilt weiterhin nicht bei einem eigenen oder überlassenen Kraftwagen.
2027
Nummer 4 Satz 2 nennt in der Fassung vom 5. November 2026 kein Jahr, in dem die 0,38 Euro je vollen Kilometer enden; der Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr gilt nicht, soweit ein eigener oder überlassener Kraftwagen benutzt wird. Der Regierungsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 (Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026, nicht in Kraft) ändert die Entfernungspauschale nicht; das Wort kommt im Entwurf nicht vor. Auch der Regierungsentwurf „Jahressteuergesetz 2026“ (Drucksache 21/8283 vom 30. September 2026, nicht in Kraft) ändert die Entfernungspauschale nicht; das Wort kommt im Entwurf nicht vor. Sein Artikel 4 ändert nach Artikel 32 Absatz 5 mit Wirkung ab 1. Januar 2027 § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG (dauerhafte Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte):
„§ 9 Absatz 4 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 24 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte im Inland tätig sein soll; bei einer solchen Tätigkeitstätte im Ausland gilt dafür ein Zeitraum von 48 Monaten.““
„(5) Die Artikel 4, 13, 15, 19, 21 und 27 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.“
Mehr zu den Entwürfen auf der Seite Grundfreibetrag 2026 und 2027.
Ausnahmen: tatsächliche Kosten statt Pauschale
„Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.“
„Menschen mit Behinderungen, 1. deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, 2. deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen. Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.“
Der Rechner berechnet weder die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel noch die nach § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG; der Haken bei Menschen mit Behinderungen zeigt nur den Hinweis an.
Mobilitätsprämie (§ 101 EStG)
„Steuerpflichtige können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen. Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1, begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag im Sinne des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 zusammen mit den übrigen zu berücksichtigenden Werbungskosten im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a übersteigen. Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage.“
Die Bemessungsgrundlage ist auf den Betrag begrenzt, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend (Satz 2). Die Prämie beträgt 14 Prozent dieser Bemessungsgrundlage (Satz 4). Bei Arbeitnehmern gilt die Begrenzung nach Satz 3 nur, soweit die Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.
„§ 101 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Steuerpflichtige können neben der Berücksichtigung der Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 als Werbungskosten oder Betriebsausgaben eine Mobilitätsprämie beanspruchen.““
„(2) Die Artikel 2 und 4 bis 11 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.“
Nach Artikel 2 Nummer 9 des Steueränderungsgesetzes 2025 ersetzt dieses Gesetz § 101 Satz 1 EStG, und nach Artikel 12 Absatz 2 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Der Satz verweist auf § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 (Entfernungspauschale, 0,38 Euro je vollen Kilometer), Nummer 5 Satz 6 (Familienheimfahrten) und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG. Nach dem Wortlaut sind die Bemessungsgrundlage die Entfernungspauschalen ab dem 21. vollen Entfernungskilometer. § 101 EStG nennt in der Fassung vom 5. November 2026 keine Jahreszahl. Der Rechner berechnet die Mobilitätsprämie nicht.
Wann die Pauschale wirkt: Werbungskosten-Pauschbetrag
„Für Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden: 1. a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 230 Euro; b) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt: ein Pauschbetrag von 102 Euro; 2. (weggefallen) 3. von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5: ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro. Der Pauschbetrag nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag einschließlich des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) geminderten Einnahmen, die Pauschbeträge nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden neben den Pauschbeträgen im Sinne des Satzes 1 berücksichtigt.“
Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten. Geltendes Recht ist ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (§ 9a EStG, Fassung vom 5. November 2026); er wird abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Abgeleitet: Wirkt sich die Pauschale aus, wenn die Werbungskosten zusammen über 1.230 Euro liegen, so gilt das für die Werbungskosten insgesamt, nicht für die Pauschale allein. Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten werden nach § 9a Satz 3 EStG neben den Pauschbeträgen berücksichtigt; sie zählen deshalb nicht zu den Werbungskosten, die den Pauschbetrag übersteigen müssen, und der Rechner führt sie in einem eigenen Feld. Für Renten und andere Einnahmen nach § 22 Nummer 1 EStG gilt ein eigener Pauschbetrag, siehe Rentenbesteuerung.
„a) von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b: ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 430 Euro;“
Der Entwurf aus der Drucksache 21/8235 sieht ab 2027 einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro vor; er ist nicht in Kraft, und der Rechner zeigt ihn deshalb getrennt als Entwurf.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) 2026?
Nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG sind für jeden Arbeitstag, an dem die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, 0,38 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen, höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr. Ein höherer Betrag als 4.500 Euro ist anzusetzen, soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Kraftwagen benutzt wird. Die Pauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 EStG. Anstelle der Pauschale können nach § 9 Absatz 2 EStG Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie die Pauschale übersteigen, und Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen von Satz 3 die tatsächlichen Aufwendungen. Steuerfreie Sachbezüge nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 mindern den abziehbaren Betrag.
Seit wann gelten 0,38 Euro je vollen Kilometer, auch ab dem ersten?
Das Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363, ausgegeben am 23. Dezember 2025) ersetzt in Artikel 2 die Angabe „0,30 Euro“ durch die Angabe „0,38 Euro“. Artikel 2 tritt nach Artikel 12 Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. Die 0,38 Euro gelten für jeden vollen Kilometer; § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 EStG enthält in der Fassung vom 5. November 2026 keine Staffelung ab dem 21. Kilometer. Für den Höchstbetrag von 4.500 Euro gilt weiterhin die Ausnahme für einen eigenen oder überlassenen Kraftwagen.
Gilt die Entfernungspauschale auch 2027?
Nummer 4 Satz 2 des § 9 Absatz 1 Satz 3 EStG nennt in der Fassung vom 5. November 2026 kein Jahr, in dem die 0,38 Euro je vollen Kilometer enden. Der Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr gilt nicht, soweit ein eigener oder überlassener Kraftwagen benutzt wird. Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026, nicht in Kraft) enthält das Wort Entfernungspauschale nicht. Auch der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (Drucksache 21/8283 vom 30. September 2026, nicht in Kraft) ändert die Entfernungspauschale nicht; Artikel 4 sieht nach Artikel 32 Absatz 5 ab dem 1. Januar 2027 eine Änderung von § 9 Absatz 4 Satz 3 EStG zur dauerhaften Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte vor.
Was gilt bei Menschen mit Behinderungen?
Nach § 9 Absatz 2 Satz 3 EStG können Menschen mit Behinderungen anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege ansetzen, wenn ihr Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder wenn er weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Die Voraussetzungen sind nach Satz 4 durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
Können öffentliche Verkehrsmittel mehr bringen als die Pauschale?
Nach § 9 Absatz 2 Satz 2 EStG können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Der Pendlerpauschale-Rechner von FedRateCalc berechnet nur die Pauschale, nicht die tatsächlichen Kosten.
Was ist die Mobilitätsprämie, und wie ist ihr Stand?
Nach § 101 EStG beträgt die Mobilitätsprämie 14 Prozent der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigten Entfernungspauschalen im Sinne des Satzes 1 („ab dem 21. vollen Entfernungskilometer“), begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Bei Arbeitnehmern gilt dies nur, soweit die Entfernungspauschalen zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen. Artikel 2 Nummer 9 des Steueränderungsgesetzes 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) ersetzt § 101 Satz 1 und verweist dort auf § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2, Nummer 5 Satz 6 und § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 2 EStG; nach Artikel 12 Absatz 2 tritt Artikel 2 am 1. Januar 2026 in Kraft. § 101 EStG nennt in der Fassung vom 5. November 2026 keine Jahreszahl.
Wann lohnt sich die Entfernungspauschale gegenüber dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Nach § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG wird ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden; für Versorgungsbezüge gilt nach Buchstabe b ein Pauschbetrag von 102 Euro, und die Pauschbeträge dürfen nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden. Beitragszahlungen an Gewerkschaften als Werbungskosten werden nach § 9a Satz 3 EStG neben den Pauschbeträgen berücksichtigt; der Rechner rechnet sie deshalb nicht in den Vergleich ein. Die Entfernungspauschale zählt zu den Werbungskosten; sie wirkt sich aus, soweit die Werbungskosten insgesamt 1.230 Euro übersteigen. Der Regierungsentwurf (Drucksache 21/8235, nicht in Kraft) sieht ab 2027 einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro vor.
Quellen
- EStG § 9 Werbungskosten, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- EStG § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- EStG § 101 Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Einkommensteuergesetz (EStG), Vollzitat und Stand, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363 (ausgegeben am 23. Dezember 2025), recht.bund.de; gelesen am 5. November 2026.
- Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026; gelesen am 5. November 2026.
- Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026, Drucksache 21/8283 vom 30. September 2026; gelesen am 5. November 2026.