Grundfreibetrag 2026 und 2027

Der Grundfreibetrag beträgt nach § 32a Absatz 1 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2026 12.348 Euro: Für zu versteuernde Einkommen bis zu diesem Betrag ist die tarifliche Einkommensteuer null, vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG. Für 2027 nennt das Gesetz in der Fassung vom 5. November 2026 noch keinen eigenen Betrag; ein Regierungsentwurf sieht 12.564 Euro vor, er ist noch nicht in Kraft.

Stand: . FedRateCalc ist nicht mit dem Bundesfinanzministerium, dem Bundestag, dem Bundesrat oder einer anderen Behörde verbunden; maßgeblich sind die verlinkten Quellen und das Bundesgesetzblatt. Keine Steuerberatung.

Das Gesetz: § 32a EStG für 2026

„Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; […]“
EStG § 32a Absatz 1 Sätze 1 und 2 · EStG § 32a Einkommensteuertarif, gesetze-im-internet.de

Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, also nicht die Summe der Einnahmen. Zur Rente siehe Rentenbesteuerung; die Wirkung der Entfernungspauschale auf die Werbungskosten beschreibt die Seite Pendlerpauschale 2026 und 2027.

Grundfreibetrag 2025 bis 2028 mit Rechtsstand

Grundfreibetrag nach Veranlagungszeitraum
JahrGrundfreibetragRechtsstand und QuelleDoppelter Betrag bei Zusammenveranlagung
202512.096 EuroGesetz (BGBl. 2024 I Nr. 449, Artikel 1); für zu versteuernde Einkommen, vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG24.192 Euro (abgeleitet: 2 × 12.096; Ehegatten, zusammen veranlagt)
202612.348 EuroGesetz (BGBl. 2024 I Nr. 449, Artikel 2, in Kraft am 1. Januar 2026; Wortlaut auch im § 32a EStG vom 5. November 2026); für zu versteuernde Einkommen, vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG24.696 Euro (abgeleitet: 2 × 12.348; Ehegatten, zusammen veranlagt)
202712.564 EuroRegierungsentwurf, nicht in Kraft (Drucksache 21/8235, Artikel 1 Nummer 4, Inkrafttreten nach dem Entwurf am 1. Januar 2027); für zu versteuernde Einkommen25.128 Euro (abgeleitet: 2 × 12.564; Ehegatten, zusammen veranlagt)
202812.900 EuroRegierungsentwurf, nicht in Kraft (Drucksache 21/8235, Artikel 2 Nummer 2, Inkrafttreten nach dem Entwurf am 1. Januar 2028); für zu versteuernde Einkommen25.800 Euro (abgeleitet: 2 × 12.900; Ehegatten, zusammen veranlagt)

Beträge für Jahre vor 2025 sind in den gelesenen amtlichen Quellen nicht enthalten und stehen deshalb nicht in der Tabelle.

„(2) Die Artikel 2, 4 und 6 treten am 1. Januar 2026 in Kraft.“
BGBl. 2024 I Nr. 449, Artikel 10 Absatz 2 · Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs, BGBl. 2024 I Nr. 449 (ausgegeben am 30. Dezember 2024), recht.bund.de

Splitting-Verfahren bei zusammen veranlagten Ehegatten

„Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).“
EStG § 32a Absatz 5 · EStG § 32a Einkommensteuertarif, gesetze-im-internet.de
„Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen 1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben, […]“
EStG § 32a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 · EStG § 32a Einkommensteuertarif, gesetze-im-internet.de

Abgeleitet erscheint der Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung in doppelter Höhe (Spalte der Tabelle); weil § 32a Absatz 1 das Einkommen auf volle Euro abrundet, kann das Ergebnis an der Grenze im Einzelfall abweichen. Absatz 6 Satz 1 hat weitere Nummern und Satz 2 weitere Voraussetzungen, die hier nicht wiedergegeben sind.

2027 und 2028: Stand des Regierungsentwurfs

Der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 ist ein Regierungsentwurf und nicht in Kraft. Stand der Quellen am 5. November 2026:

„Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden.“
Entwurf Drucksache 21/8235, Anschreiben · Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026

Der Bundestag hat die Entwürfe der Bundesregierung am 8. Oktober 2026 „in erster Lesung“ „an die Ausschüsse überwiesen“; die Federführung hat der Finanzausschuss (Seite des Bundestages zur Anhörung am 4. November 2026).

„Die Länder haben sich am 16. Oktober 2026 zu den Plänen der Bundesregierung zur Reform der Einkommensteuer positioniert und zu einzelnen Punkten Änderungsvorschläge unterbreitet.“
BundesratKOMPAKT, 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026, TOP 22 · Bundesrat: BundesratKOMPAKT zur 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026 (TOP 22 Einkommensteuergesetz)
„Die von der Bundesregierung geplante Reform der Einkommensteuer ist in einer Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch, 4. November 2026, von den Sachverständigen zum Teil stark kritisiert worden.“
Bundestag, Anhörung des Finanzausschusses · Bundestag: Anhörung des Finanzausschusses zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 am 4. November 2026
„Die Vorschläge der Länder werden nun der Bundesregierung übermittelt, die dazu eine Gegenäußerung verabschieden kann. Anschließend berät der Bundestag den Gesetzentwurf. Wenn dieser das Gesetz beschlossen hat, kommt es erneut in den Bundesrat, der sich dann abschließend damit befasst.“
BundesratKOMPAKT, 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026, TOP 22, „Wie es weitergeht“ · Bundesrat: BundesratKOMPAKT zur 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026 (TOP 22 Einkommensteuergesetz)

Nach den gelesenen Quellen lag am 5. November 2026 kein Beschluss des Bundestages vor; die Drucksache 21/8235 ist vom 28. September 2026.

Der Regierungsentwurf „Jahressteuergesetz 2026“ (Drucksache 21/8283) nennt § 32a Absatz 1 EStG nicht und ändert den Grundfreibetrag nicht; die Drucksache ist vom 30. September 2026, und sein Artikel 3 Nummer 7 betrifft § 32a Absatz 2 Satz 2 EStG (nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kinder ohne Wohnsitz in der EU oder im EWR). Auch dieser Entwurf ist nicht in Kraft.

„Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2027 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12 564 Euro (Grundfreibetrag): 0; […]“
Entwurf Drucksache 21/8235, Artikel 1 Nummer 4 (§ 32a Absatz 1), nicht in Kraft · Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026
„(2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.“
Entwurf Drucksache 21/8235, Inkrafttreten Absatz 2 · Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026
„Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2028 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12 900 Euro (Grundfreibetrag): 0; […]“
Entwurf Drucksache 21/8235, Artikel 2 Nummer 2 (§ 32a Absatz 1), nicht in Kraft · Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026
„Mit der Neufassung des § 32a Absatz 1 EStG wird der für den Veranlagungszeitraum 2027 geltende Einkommensteuertarif normiert. Dabei wird der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe der voraussichtlichen Ergebnisse des im Herbst 2026 zu erwartenden 16. Existenzminimumberichts von 12 348 Euro um 216 Euro auf 12 564 Euro erhöht.“
Entwurf Drucksache 21/8235, Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 · Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026

Artikel 7 des Entwurfs bestimmt den 1. Januar 2027 als Inkrafttreten, vorbehaltlich der Artikel 2 und 5. Der Entwurf enthält außerdem unter anderem einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.430 Euro und die Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich; zum Kindergeld siehe Kindergeld: Auszahlungstermine. Die Beträge des Entwurfs können sich im Verfahren ändern; gelten würden nur die im Bundesgesetzblatt verkündeten.

Grundfreibetrag und Rente

Ob eine Rente Einkommensteuer auslöst, hängt vom zu versteuernden Einkommen ab; der Besteuerungsanteil der Rente ist nur ein Teil davon. Die Rechnung zur Bruttorente steht im Rentenrechner.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Nach § 32a Absatz 1 EStG beträgt die tarifliche Einkommensteuer ab dem Veranlagungszeitraum 2026 für zu versteuernde Einkommen bis 12.348 Euro null (Grundfreibetrag), vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG. Maßgeblich ist das auf volle Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2027?

§ 32a Absatz 1 EStG nennt in der Fassung vom 5. November 2026 nur den Betrag von 12.348 Euro für zu versteuernde Einkommen ab dem Veranlagungszeitraum 2026 und keinen Betrag für 2027. Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026) sieht für 2027 einen Grundfreibetrag von 12.564 Euro und für 2028 von 12.900 Euro vor; der Entwurf ist noch nicht in Kraft.

Wie weit ist das Gesetzgebungsverfahren zum Grundfreibetrag 2027?

Die Drucksache 21/8235 des Bundestages vom 28. September 2026 enthält den Gesetzentwurf der Bundesregierung; er wurde dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet. Der Bundesrat nahm am 16. Oktober 2026 Stellung. Der Bundestag überwies die Entwürfe am 8. Oktober 2026 nach erster Lesung an die Ausschüsse; die Federführung hat der Finanzausschuss. Der Finanzausschuss des Bundestages hörte am 4. November 2026 Sachverständige an. Ein Beschluss des Bundestages lag nach den gelesenen Quellen am 5. November 2026 nicht vor; nach einem Beschluss befasst sich der Bundesrat erneut abschließend damit. Der Entwurf ist noch nicht in Kraft. Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (Drucksache 21/8283 vom 30. September 2026) nennt § 32a Absatz 1 EStG nicht und ändert den Grundfreibetrag nicht; er ist ebenfalls nicht in Kraft.

Was gilt bei zusammen veranlagten Ehegatten (Splitting-Verfahren)?

Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b EStG zusammen veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 5 EStG vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ergibt. Als abgeleiteter Wert erscheint der Grundfreibetrag damit in doppelter Höhe, 2 × 12.348 = 24.696 Euro für 2026; weil § 32a Absatz 1 auf volle Euro abrundet, kann das Ergebnis an der Grenze im Einzelfall abweichen. Absatz 6 wendet das Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen auch in weiteren Fällen an, zum Beispiel bei verwitweten Steuerpflichtigen im Folgejahr.

Was ist der Unterschied zwischen Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag?

Der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 EStG ist die Stufe des Tarifs, bis zu der auf das zu versteuernde Einkommen keine Einkommensteuer anfällt, vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a EStG (1.230 Euro) wird dagegen schon bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Der Regierungsentwurf (Drucksache 21/8235, nicht in Kraft) nennt für 2027 1.430 Euro.

Welche Beträge standen für 2025 und 2026 im Gesetz?

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (BGBl. 2024 I Nr. 449, ausgegeben am 30. Dezember 2024) setzt in Artikel 1 den Grundfreibetrag von 12.096 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2025 und in Artikel 2 den von 12.348 Euro ab dem Veranlagungszeitraum 2026 fest, jeweils für zu versteuernde Einkommen und vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c EStG. Artikel 2 tritt nach Artikel 10 Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.