Mutterschutz-Rechner: Schutzfristen nach § 3 MuSchG

Nach § 3 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beginnt die Schutzfrist sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, wobei die Frau auf eigenen Wunsch weiterarbeiten kann, und endet acht Wochen nach der Entbindung; bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und auf Antrag bei einer innerhalb von acht Wochen festgestellten Behinderung des Kindes sind es zwölf Wochen danach. Der Rechner nennt Beginn, Ende und Länge der Schutzfrist als Rechnung, nicht als Auskunft von Arbeitgeber oder Krankenkasse.

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Schutzfristen berechnen

Besonderheiten

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Das ist eine Rechnung nach § 3 MuSchG, keine Auskunft von Arbeitgeber oder Krankenkasse. Die Schutzfrist vor der Entbindung gilt vorbehaltlich der Weiterarbeit auf eigenen Wunsch.

Die Regeln des § 3 MuSchG

„(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.“
§ 3 Absatz 1 MuSchG · Mutterschutzgesetz § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung, gesetze-im-internet.de
„(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen 1. bei Frühgeburten, 2. bei Mehrlingsgeburten und, 3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird. Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt. Satz 2 gilt nicht bei einer Totgeburt.“
§ 3 Absatz 2 MuSchG · Mutterschutzgesetz § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung, gesetze-im-internet.de
„(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.“
§ 3 Absatz 3 MuSchG · Mutterschutzgesetz § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung, gesetze-im-internet.de
„(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn 1. die Frau dies ausdrücklich verlangt und 2. nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.“
§ 3 Absatz 4 MuSchG · Mutterschutzgesetz § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung, gesetze-im-internet.de
„(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt, 1. bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder 2. bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder 3. bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche. Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.“
§ 3 Absatz 5 MuSchG · Mutterschutzgesetz § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung, gesetze-im-internet.de

Der Rechner setzt Absatz 1 und Absatz 2 um, einschließlich der Verkürzung und Verlängerung vor der Entbindung, der Verlängerung nach der Entbindung um die nicht genommenen Tage und der Ausnahme für die Totgeburt. Absatz 3 (Ausbildungsstelle), Absatz 4 (Beschäftigung nach dem Tod des Kindes) und Absatz 5 (Fehlgeburt) berechnet er nicht. Die Schutzfrist vor der Entbindung gilt nur, soweit sich die Frau nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann sie nach Satz 2 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Frühgeburt, Mehrlinge, Behinderung und die Tage vor und nach dem Termin

„Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maßgebend. Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf.“
BMBFSFJ, Leitfaden zum Mutterschutz, Abschnitt 2.3.2 · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz, Informationen für Schwangere und Stillende (Stand Oktober 2025, 21. Auflage, PDF)
„Der Anspruch auf die Verlängerung der Schutzfrist besteht bereits, wenn eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu erwarten ist. Die Verlängerung der Schutzfrist beantragen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber.“
BMBFSFJ, Leitfaden zum Mutterschutz, Abschnitt 2.3.2 · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz, Informationen für Schwangere und Stillende (Stand Oktober 2025, 21. Auflage, PDF)
„Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich bei einer vorzeitigen Entbindung um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht beziehungsweise zwölf Wochen.“
BMBFSFJ, Leitfaden zum Mutterschutz, Abschnitt 2.3.2 · Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Leitfaden zum Mutterschutz, Informationen für Schwangere und Stillende (Stand Oktober 2025, 21. Auflage, PDF)

Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 MuSchG auf zwölf Wochen. Frühgeburt, Behinderung und Totgeburt stehen erst nach der Geburt fest; die Optionen sind immer sichtbar, der Rechner rechnet sie aber nur, wenn der Tag der Entbindung eingetragen ist, und zeigt sonst einen Hinweis. Eine Geburt, die mehr als 280 Tage vor oder 60 Tage nach dem Termin liegt, nimmt der Rechner nicht an; das ist seine Grenze, keine gesetzliche.

So rechnet der Rechner

„(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.“
§ 187 Absatz 1 BGB · BGB § 187 Fristbeginn, gesetze-im-internet.de
„(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, […]“
§ 188 Absatz 2 BGB, erster Teil des Satzes · BGB § 188 Fristende, gesetze-im-internet.de

Rechnung dieser Seite: Der Beginn liegt 42 Tage vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, das Ende 56 Tage nach dem Tag der Entbindung, bei zwölf Wochen 84 Tage danach, jeweils plus die Tage, die wegen einer Geburt vor dem Termin vor der Entbindung nicht genommen werden konnten (höchstens 42). Wird das Kind vor dem Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung geboren, entfällt diese Frist, und der Rechner nennt den Tag der Entbindung als ersten Tag der Rechnung. Der Entbindungstag selbst gehört nach dem Gesetz zu keiner der beiden Fristen; Mutterschaftsgeld gibt es auch „für den Entbindungstag“ (§ 24i Absatz 3 SGB V, § 19 MuSchG). Das Gesetz nennt keine Kalendertage für den Beginn; die Rechnung folgt den Fristregeln der §§ 187 und 188 BGB. Sie ersetzt nicht die Auskunft von Arbeitgeber und Krankenkasse.

Der Leitfaden zum Mutterschutz für Schwangere und Stillende (Stand Oktober 2025) enthält keine Rechenbeispiele mit Kalenderdaten für die Schutzfristen; amtliche Beispiele, an denen sich der Rechner messen ließe, gibt es in den gelesenen Quellen deshalb nicht. Die folgende Tabelle zeigt Fälle für den Termin Montag, 1. März 2027:

FallBeginnEndeTage
Geburt am errechneten TagMontag, 18. Januar 2027Montag, 26. April 202799
Mehrlingsgeburt am errechneten TagMontag, 18. Januar 2027Montag, 24. Mai 2027127
Frühgeburt am 9. Februar 2027, 20 Tage vor dem TerminMontag, 18. Januar 2027Montag, 24. Mai 2027127
Geburt am 15. Februar 2027, 14 Tage vor dem Termin, kein SonderfallMontag, 18. Januar 2027Montag, 26. April 202799
Geburt am 11. März 2027, 10 Tage nach dem TerminMontag, 18. Januar 2027Donnerstag, 6. Mai 2027109

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

„(2) Für Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes gekündigt worden ist, wird als Mutterschaftsgeld das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlt. Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.“
§ 24i Absatz 2 Sätze 1 und 2 SGB V · SGB V § 24i Mutterschaftsgeld, gesetze-im-internet.de
„Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, wird der übersteigende Betrag vom Arbeitgeber oder von der für die Zahlung des Mutterschaftsgeldes zuständigen Stelle nach den Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gezahlt.“
§ 24i Absatz 2 Satz 4 SGB V · SGB V § 24i Mutterschaftsgeld, gesetze-im-internet.de
„Für Frauen nach Absatz 1 Satz 2 sowie für andere Mitglieder wird das Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes gezahlt.“
§ 24i Absatz 2 Satz 5 SGB V · SGB V § 24i Mutterschaftsgeld, gesetze-im-internet.de
„(3) Das Mutterschaftsgeld wird für die Zeit der Schutzfrist nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie für den Entbindungstag gezahlt.“
§ 24i Absatz 3 Satz 1 SGB V · SGB V § 24i Mutterschaftsgeld, gesetze-im-internet.de
„(1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.“
§ 19 Absatz 1 MuSchG · Mutterschutzgesetz § 19 Mutterschaftsgeld, gesetze-im-internet.de
„(2) Eine Frau, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über das Mutterschaftsgeld, jedoch insgesamt höchstens 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird dieser Frau auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung gezahlt. Endet das Beschäftigungsverhältnis nach Maßgabe von § 17 Absatz 2 durch eine Kündigung, erhält die Frau Mutterschaftsgeld in entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses.“
§ 19 Absatz 2 MuSchG · Mutterschutzgesetz § 19 Mutterschaftsgeld, gesetze-im-internet.de
„(1) Eine Frau erhält während ihres bestehenden Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird der Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung gezahlt. Einer Frau, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung beginnt, wird der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an gezahlt.“
§ 20 Absatz 1 MuSchG · Mutterschutzgesetz § 20 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, gesetze-im-internet.de

Die Krankenkasse zahlt Mitgliedern, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, Mutterschaftsgeld von höchstens 13 Euro für den Kalendertag; für andere Mitglieder wird es in Höhe des Krankengeldes gezahlt (§ 24i Absatz 2 SGB V). Den 13 Euro übersteigenden Betrag zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 MuSchG). Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten es auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung, insgesamt höchstens 210 Euro (§ 19 Absatz 2 MuSchG). Der Rechner berechnet keine Beträge, weil dafür das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nötig ist (§ 24i Absatz 2 Satz 1 SGB V).

Weitere Leistungen für Familien

Die Auszahlungstermine des Kindergelds stehen nach Endziffer der Kindergeldnummer auf der Seite Kindergeld: Auszahlungstermine; zum Stand der Erhöhung gibt es die Seite Kindergeld-Erhöhung 2027, und den Kinderzuschlag-Rechner für Familien mit kleinem Einkommen. Alle Seiten für Deutschland stehen in der Übersicht.

Häufige Fragen

Wie lange dauert der Mutterschutz?

Nach § 3 MuSchG beginnt die Schutzfrist vor der Entbindung sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung; die Frau darf in dieser Zeit nicht beschäftigt werden, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt (Weiterarbeit auf eigenen Wunsch, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufbar). Nach der Entbindung dauert die Schutzfrist acht Wochen; sie verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, bei Mehrlingsgeburten und, wenn innerhalb von acht Wochen bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird und die Frau die Verlängerung beantragt. Bei einer Totgeburt gilt die Verlängerung auf zwölf Wochen nicht.

Wie berechne ich Beginn und Ende der Schutzfrist?

Die Rechnung des Rechners: Der Beginn liegt 42 Tage vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung, das Ende 56 Tage (acht Wochen) nach dem Tag der Entbindung, bei Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder auf Antrag bei einer Behinderung des Kindes 84 Tage (zwölf Wochen). Bei einer Geburt vor dem Termin kommen die nicht genommenen Tage hinzu. Das Gesetz nennt keine Kalendertage; der Rechner stützt sich auf die Fristregeln der §§ 187 und 188 BGB und ersetzt nicht die Auskunft von Arbeitgeber und Krankenkasse.

Was gilt bei einer früheren oder späteren Geburt als am errechneten Tag?

Der Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Stand Oktober 2025) schreibt: „Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich bei einer vorzeitigen Entbindung um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht beziehungsweise zwölf Wochen.“ Bei einer Geburt nach dem Termin verlängert sich außerdem die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend (§ 3 Absatz 1 Satz 4 MuSchG).

Was gilt als Frühgeburt, und wann gibt es zwölf Wochen wegen einer Behinderung?

Der Leitfaden zum Mutterschutz (Stand Oktober 2025) schreibt zur Frühgeburt: „Für die Feststellung, dass eine Frühgeburt im medizinischen Sinne vorliegt, ist ein ärztliches Zeugnis maßgebend. Um eine Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn das Kind trotz höheren Geburtsgewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf.“ Zur Behinderung: „Der Anspruch auf die Verlängerung der Schutzfrist besteht bereits, wenn eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zu erwarten ist. Die Verlängerung der Schutzfrist beantragen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber.“ Die Verlängerung gilt nach § 3 Absatz 2 MuSchG nur, wenn die Frau sie beantragt und die Behinderung vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt wird; nicht bei einer Totgeburt. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung ebenfalls auf zwölf Wochen (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 MuSchG).

Wer zahlt Mutterschaftsgeld, und wie hoch ist es?

Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, die bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse; nach § 24i Absatz 2 SGB V gilt: „Es beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.“ Für andere Mitglieder wird es in Höhe des Krankengeldes gezahlt. Übersteigt das durchschnittliche Arbeitsentgelt 13 Euro kalendertäglich, zahlt den übersteigenden Betrag der Arbeitgeber als Zuschuss (§ 20 MuSchG). Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten es auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung, insgesamt höchstens 210 Euro (§ 19 Absatz 2 MuSchG). Der Rechner berechnet keine Beträge.

Was gilt bei Totgeburt und Fehlgeburt?

Bei einer Totgeburt gilt die Verlängerung auf zwölf Wochen nicht (§ 3 Absatz 2 Satz 5 MuSchG); der Rechner bietet dafür die Option Totgeburt. Nach dem Tod des Kindes darf der Arbeitgeber die Frau nach § 3 Absatz 4 MuSchG schon nach den ersten zwei Wochen beschäftigen, wenn sie dies ausdrücklich verlangt und nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht; auch das rechnet der Rechner nicht. Für Fehlgeburten staffelt § 3 Absatz 5 MuSchG die Schutzfrist nach der Schwangerschaftswoche und gilt nur, soweit sich die Frau nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt; der Rechner behandelt sie nicht.