Kinderzuschlag-Rechner: Höhe nach § 6a BKGG schätzen
Der Kinderzuschlag beträgt nach dem Merkblatt der Familienkasse höchstens 297 Euro je Kind und Monat. Der Rechner schätzt, wie Einkommen der Kinder und der Eltern ihn nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) mindern. Er wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt; zu den Beträgen und zum Stand der Erhöhung steht auf der Seite Kindergeld-Erhöhung 2027 mehr. Das Ergebnis ist eine Schätzung und keine Zusage der Familienkasse.
Stand: . FedRateCalc ist nicht mit der Bundesagentur für Arbeit, dem Bundesfamilienministerium, dem Bundestag oder einer anderen Behörde verbunden; maßgeblich sind die verlinkten Quellen.
Kinderzuschlag schätzen
Das Ergebnis erscheint, sobald Eingaben vorliegen.
Der Rechner nutzt 563 Euro (alleinerziehend) und 1.012 Euro (Elternpaar) Regelbedarf sowie die Elternanteile der Wohnkosten für 1 bis 5 Kinder (83 bis 50 Prozent bei Paaren) aus dem Merkblatt. Vermögen, die Prüfung der Hilfebedürftigkeit und das zu berücksichtigende Einkommen selbst sind nicht enthalten.
Was der Rechner berechnet und was nicht
Der Rechner setzt Absatz 6 und Absatz 3 des § 6a BKGG um: Er zieht vom Höchstbetrag je Kind 45 Prozent des Einkommens dieses Kindes ab und mindert den Gesamtkinderzuschlag um das Einkommen der Eltern, das ihren Gesamtbedarf übersteigt. Von diesem Einkommen zählt nur der Teil über dem Gesamtbedarf; er mindert den Gesamtkinderzuschlag zu 45 Prozent, und anderes Einkommen als Erwerbseinkünfte mindert ihn nur in voller Höhe, soweit es allein den Gesamtbedarf übersteigt (§ 6a Absatz 6 Satz 2 BKGG: Sonst gilt der Überschuss als durch Erwerbseinkünfte verursacht). Der Auszahlbetrag wird nach § 11 Absatz 2 BKGG auf volle Euro gerundet.
Das zu berücksichtigende Einkommen nach den Abzügen des SGB II und der Gesamtbedarf der Eltern ergeben sich aus den Verhältnissen der Familie. Das zu berücksichtigende Einkommen wird deshalb nicht berechnet; der Rechner übernimmt die eingetragenen Werte. Ebenfalls nicht berechnet oder nicht geprüft werden Vermögen, die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II, Wohngeld in der Prüfung des Bedarfs, andere Mehrbedarfe als der für Alleinerziehende (sie können nur als Betrag eingetragen werden), die Bedarfe der Kinder und der erweiterte Zugang nach § 6a Absatz 1a BKGG. Die Mindesteinkommensgrenze wird nur verglichen, wenn das Einkommen vor Abzügen eingetragen ist.
Die Familienkasse bietet dafür den KiZ-Lotse an, mit dem sich ein möglicher Anspruch prüfen lässt; der Rechner hier ersetzt ihn nicht. Verbindlich ist allein der Bescheid der Familienkasse. Die Familienkasse nennt in ihrem Merkblatt und in ihrer Durchführungsanweisung Rechenbeispiele; der Rechner gibt jedes davon, soweit es mit seinen Eingaben abbildbar ist, auf den Cent genau wieder (Tabelle unten).
Voraussetzungen und Mindesteinkommensgrenze
„(1) Personen erhalten für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, und 3. bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht bleiben. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist das für den Antragsmonat bewilligte Wohngeld zu berücksichtigen. Wird kein Wohngeld bezogen und könnte mit Wohngeld und Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden werden, ist bei der Prüfung Wohngeld in der Höhe anzusetzen, in der es voraussichtlich für den Antragsmonat zu bewilligen wäre.“
„(1a) Ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht abweichend von Absatz 1 Nummer 3, wenn 1. bei Bezug von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit besteht, der Bedarfsgemeinschaft zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit aber mit ihrem Einkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld höchstens 100 Euro fehlen, 2. sich bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern nach § 11b Absatz 2 bis 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wegen Einkommen aus Erwerbstätigkeit Absetzbeträge in Höhe von mindestens 100 Euro ergeben und 3. kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erhält oder beantragt hat.“
„Den Kinderzuschlag können Sie erhalten, wenn Ihr monatliches Einkommen (z. B. Brutto-Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld oder Krankengeld) die Mindesteinkommensgrenze erreicht. Diese beträgt für Elternpaare 900 Euro und für Alleinerziehende 600 Euro.“
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt 900 Euro für Elternpaare und 600 Euro für Alleinerziehende. Sie ist nur eine von mehreren Voraussetzungen: Kindergeldanspruch, Alter und Haushalt des Kindes und die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit kommen hinzu, und der erweiterte Zugang nach Absatz 1a gilt abweichend von Nummer 3.
Höchstbetrag je Kind
„(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich um einen Sofortzuschlag in Höhe von 25 Euro.“
„Der Kinderzuschlag beträgt ab 1. Januar 2025 monatlich bis zu 297 Euro je Kind. In diesem Höchstbetrag ist der Sofortzuschlag für Kinder in Höhe von monatlich 25 Euro je Kind enthalten.“
„Der Höchstbetrag beim KiZ beläuft sich auf 297 Euro pro Kind und Monat.“
| Höchstbetrag je Kind und Monat | bis zu 297 Euro (Merkblatt Kinderzuschlag, Stand Juli 2026; Bundesagentur für Arbeit, Mitteilung vom 5. Januar 2026) |
|---|---|
| Mindesteinkommen | 900 Euro für Elternpaare, 600 Euro für Alleinerziehende (§ 6a Absatz 1 Nummer 2 BKGG) |
| Regelbedarf der Eltern | 563 Euro bei Alleinerziehenden, 1.012 Euro bei Elternpaaren (2 × 506 Euro); Merkblatt Kinderzuschlag, Stand Juli 2026 |
Bei der Prüfung am 5. November 2026 nannte die Seite Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer der Bundesagentur für Arbeit keinen Höchstbetrag für 2027. Bei zwei Kindern ergibt sich ein Gesamtkinderzuschlag von höchstens 594 Euro; so rechnet auch das Merkblatt in Abschnitt 1.3 mit 594 Euro für zwei Kinder. Was der Gesetzentwurf zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 dazu vorsieht, steht im letzten Abschnitt.
Anrechnung von Einkommen und Rundung
„(3) Ausgehend vom Höchstbetrag mindert sich der jeweilige Kinderzuschlag, wenn das Kind nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen hat. Bei der Berücksichtigung des Einkommens bleiben das Wohngeld, das Kindergeld und der Kinderzuschlag außer Betracht. Der Kinderzuschlag wird um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Einkommens des Kindes monatlich gemindert. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht, wenn zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Ansprüche auf Einkommen des Kindes geltend zu machen.“
„Abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es 40 000 Euro für die berechtigte Person und 15 000 Euro für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Ist das zu berücksichtigende Vermögen höher als der nach den Sätzen 1 bis 5 verbleibende monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, so dass es den Kinderzuschlag für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums vollständig mindert, entfällt der Anspruch auf Kinderzuschlag. Ist das zu berücksichtigende Vermögen niedriger als der monatliche Anspruch auf Kinderzuschlag, ist der Kinderzuschlag im ersten Monat des Bewilligungszeitraums um einen Betrag in Höhe des zu berücksichtigenden Vermögens zu mindern und ab dem folgenden Monat Kinderzuschlag ohne Minderung wegen des Vermögens zu zahlen.“
„(5) Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kinderzuschlags zu berücksichtigende Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Gesamtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und kein zu berücksichtigendes Vermögen der Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorhanden ist. Als Einkommen oder Vermögen der Eltern gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens oder Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
„(6) Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern gemindert, soweit es deren Bedarf übersteigt. Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Der Gesamtkinderzuschlag wird um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Anderes Einkommen oder Vermögen der Eltern mindern den Gesamtkinderzuschlag in voller Höhe. Bei der Berücksichtigung des Vermögens gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend.“
„Handelt es sich bei dem Einkommen, das den Bedarf der Eltern übersteigt, um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (auch einer selbstständigen Tätigkeit), wird dieses nur zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.“
„Andere Einnahmen, z. B. Krankengeld, Arbeitslosengeld und auch Vermögen werden hingegen in vollem Umfang angerechnet.“
„Für die Ermittlung der Wohnkosten sind die Verhältnisse im Antragsmonat maßgeblich, wenn Sie die Wohnung gemietet haben. Es werden die Grundmiete, die Nebenkosten und die Heizkosten berücksichtigt.“
„Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter 50 Cent nach unten, sonst nach oben.“
Nach der Durchführungsanweisung der Familienkasse (Abschnitt E.5 Absatz 2) ergibt ein Anspruch von 0,01 bis 0,49 Euro nach der Rundung keinen auszuzahlenden Betrag. Der Elternanteil an den Wohnkosten, den das Merkblatt für den Gesamtbedarf der Eltern nennt, hängt von der Kinderzahl ab:
| Kinder | Alleinerziehende, Anteil in Prozent | Elternpaare, Anteil in Prozent |
|---|---|---|
| 1 | 77 | 83 |
| 2 | 63 | 71 |
| 3 | 53 | 62 |
| 4 | 46 | 55 |
| 5 | 40 | 50 |
Die Tabelle des Merkblatts endet bei 5 Kindern; für mehr Kinder trägt der Rechner nur einen selbst ermittelten Gesamtbedarf an. Beispiel aus dem Merkblatt: Elternpaar mit 3 Kindern und 900 Euro Miete, 62 Prozent von 900 Euro sind 558 Euro; mit 2 × 506 Euro Regelbedarf ergibt das 1.570 Euro.
Mehrbedarf für Alleinerziehende
„(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen 1. in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder 2. in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.“
Der Rechner berechnet den Mehrbedarf für Alleinerziehende aus § 21 Absatz 3 SGB II als Prozentsatz von 563 Euro, dem Regelbedarf für Alleinerziehende im Merkblatt: 36 Prozent bei einem Kind unter 7 Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren, sonst 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent, und zwar der höhere Wert. Dazu verlangt er die Zahl der minderjährigen Kinder und davon der unter 16 und der unter 7 Jahre alten; leere Felder werden nicht als 0 gerechnet. Der Mehrbedarf kann auch selbst eingetragen werden; andere Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind nicht enthalten, der Gesamtbedarf kann deshalb höher sein, und er kann niedriger sein, wenn nicht alle Kinder minderjährig sind oder die Person nicht allein für sie sorgt. Beispiel der Durchführungsanweisung: 36 Prozent von 563 Euro sind 202,68 Euro, 12 Prozent sind 67,56 Euro.
Bemessungszeitraum und Bewilligungszeitraum
„(8) Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich. Bei Personen, die den selbst genutzten Wohnraum mieten, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die laufenden Bedarfe für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Bei Personen, die an dem selbst genutzten Wohnraum Eigentum haben, sind als monatliche Bedarfe für Unterkunft und Heizung die Bedarfe aus den durchschnittlichen Monatswerten des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums zugrunde zu legen. Liegen die entsprechenden Monatswerte für den Wohnraum nicht vor, soll abweichend von Satz 3 ein Durchschnitt aus den letzten vorliegenden Monatswerten für den Wohnraum zugrunde gelegt werden, nicht jedoch aus mehr als zwölf Monatswerten. Im Übrigen sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.“
„(7) Über den Gesamtkinderzuschlag ist jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind abweichend von § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird ein neuer Antrag gestellt, unverzüglich nachdem der Verwaltungsakt nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft aufgehoben worden ist, so beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat, in dem sich die Bedarfsgemeinschaft geändert hat.“
„Für die Entscheidung über die Mindesteinkommensgrenze werden die Einkommensverhältnisse der letzten sechs Monate vor Antragstellung zu Grunde gelegt und der durchschnittliche Betrag aus dem Einkommen ermittelt (Bemessungszeitraum).“
„Der Kinderzuschlag wird für 6 Monate bewilligt. Ändern sich in diesen 6 Monaten Ihr Einkommen oder Ihre Wohnkosten, hat das keinen Einfluss auf den Kinderzuschlag.“
Das Gesetz stellt auf die sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums ab, das Merkblatt der Familienkasse auf die sechs Monate vor der Antragstellung; der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Antragsmonat, frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Der Rechner nimmt monatliche Durchschnittswerte entgegen und rechnet die Monate nicht selbst.
Bildung und Teilhabe
„(1) Personen erhalten Leistungen für Bildung und Teilhabe für ein Kind, wenn sie für dieses Kind nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben und wenn 1. das Kind mit ihnen in einem Haushalt lebt und sie für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a beziehen oder 2. im Falle der Bewilligung von Wohngeld sie und das Kind, für das sie Kindergeld beziehen, zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind.“
Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 und die weiteren Absätze regeln weitere Fälle und den Umfang der Leistungen; der Rechner berechnet diese Leistungen nicht.
Rechenbeispiele der Familienkasse
„Das Kind erhält monatlich Unterhalt in Höhe von 300 Euro. Davon werden 45 Prozent, also 135 Euro, auf den Kinderzuschlag von 297 Euro angerechnet. Kinderzuschlag wird daher höchstens in Höhe von 162 Euro gezahlt.“
„Das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern in Höhe von 1.915 Euro (Vater 1.585 Euro, Mutter 330 Euro) ist höher als ihr eigener Bedarf in Höhe von 1.570 Euro.“
„Der übersteigende Betrag von 345 Euro ist daher auf den Kinderzuschlag für die drei Kinder anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur zu 45 Prozent, weil das Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Das heißt, es werden 155,25 Euro (45 % von 345 Euro) auf den Kinderzuschlag von 891 Euro (3 x 297 Euro) angerechnet und Kinderzuschlag gerundet in Höhe von 736 Euro an die Familie gezahlt.“
„Das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern in Höhe von 2.100 Euro ist höher als ihr eigener Bedarf in Höhe von 1.676 Euro.“
„Der übersteigende Betrag von 424 Euro ist daher auf den Kinderzuschlag anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt jedoch nur zu 45 Prozent, weil das Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Das heißt, es werden 190,80 Euro (45 % von 424 Euro) auf den Kinderzuschlag von 297 Euro angerechnet und Kinderzuschlag aufgerundet in Höhe von 106 Euro an die Familie gezahlt.“
„Bereits die Rente übersteigt den Gesamtbedarf des Rentnerehepaares von 1.412 EUR (Regelbedarf von 1.012 EUR + Wohnkosten in Höhe von 400 EUR) um 38 EUR. Um diesen Betrag wird der Gesamtkinderzuschlag (3 x 297 EUR = 891 EUR) gemindert. Der verbleibende Gesamtkinderzuschlag von 853 EUR (891 EUR – 38 EUR) wird wegen der Erwerbseinkünfte nochmals um 135 EUR (300 EUR x 45 %) gemindert. Der zustehende Kinderzuschlag beträgt 718 EUR (853 EUR - 135 EUR).“
„Mit einem Gesamteinkommen von 1050 EUR liegt Frau T. mit 32,32 EUR über ihrem Bedarf von 1017,68 EUR (Regelbedarf von 563 EUR + Mehrbedarf von 202,68 EUR (36 % von 563 EUR) + Wohnkosten in diesem Fall von 252 EUR (63 % von 400 Miete)). Kinderzuschlag wird nach § 6a Absatz 6 Satz 3 BKGG um 14,54 EUR (32,32 EUR x 45%) gemindert.“
Die beiden Beispiele des Merkblatts zeigen den Weg: Beispiel 1 hat 506 Euro Regelbedarf je Elternteil und 62 Prozent von 900 Euro Miete (558 Euro) und kommt auf 1.570 Euro Gesamtbedarf; Beispiel 2 hat 506 Euro je Elternteil und 83 Prozent von 800 Euro Miete (664 Euro) und kommt auf 1.676 Euro. Der Rechner liefert für die Eingaben der Beispiele diese Ergebnisse:
| Beispiel | Eingaben | Ergebnis des Rechners | Ergebnis der Quelle |
|---|---|---|---|
| Merkblatt Abschnitt 1.3, Beispiel 1 | Elternpaar, 2 Kinder, Gesamtbedarf der Eltern 1.651 Euro (2 × 506 Euro und 71 Prozent von 900 Euro Miete; das Merkblatt nennt dort nur den Gesamtbedarf der Familie von 2.773 Euro), Einkommen aus Erwerbstätigkeit 1.600 Euro | Minderung durch die Eltern 0,00 Euro, Rest 594,00 Euro, gerundet 594 Euro | 594 Euro |
| Merkblatt Abschnitt 2.1 | Ein Kind mit 300 Euro Unterhalt, Eltern ohne Anrechnung | Minderung durch die Eltern 0,00 Euro, Rest 162,00 Euro, gerundet 162 Euro | höchstens 162 Euro |
| Merkblatt Abschnitt 2.2, Beispiel 1 | Elternpaar, 3 Kinder, Gesamtbedarf der Eltern 1.570 Euro, Einkommen aus Erwerbstätigkeit 1.915 Euro | Minderung durch die Eltern 155,25 Euro, Rest 735,75 Euro, gerundet 736 Euro | 736 Euro |
| Merkblatt Abschnitt 2.2, Beispiel 2 | Elternpaar, 1 Kind, Gesamtbedarf der Eltern 1.676 Euro, Einkommen aus Erwerbstätigkeit 2.100 Euro | Minderung durch die Eltern 190,80 Euro, Rest 106,20 Euro, gerundet 106 Euro | 106 Euro |
| Durchführungsanweisung, Rentnerehepaar | 3 Kinder, Gesamtbedarf der Eltern 1.412 Euro, Rente 1.450 Euro (anderes Einkommen), Erwerbseinkünfte 300 Euro | Minderung durch die Eltern 173,00 Euro, Rest 718,00 Euro, gerundet 718 Euro | 718 Euro |
| Durchführungsanweisung, Frau T. | Alleinerziehend, 2 Kinder, Gesamtbedarf der Eltern 1.017,68 Euro, Unterhalt 450 Euro (anderes Einkommen), Erwerbseinkünfte 600 Euro | Minderung durch die Eltern 14,54 Euro, Rest 579,46 Euro, gerundet 579 Euro | Minderung 14,54 Euro |
| Durchführungsanweisung, Patchworkfamilie | Elternpaar, 2 Kinder (eines mit 100 Euro eigenem Einkommen), Gesamtbedarf der Eltern 1.438 Euro, Erwerbseinkommen 1.538 Euro | Minderung durch die Eltern 45,00 Euro, Rest 504,00 Euro, gerundet 504 Euro | 504 Euro |
| Durchführungsanweisung, Beispiel 1 (Rente) | 2 Kinder, Gesamtbedarf der Mutter 685,55 Euro; Rente des Vaters (719 Euro) ist das zu berücksichtigende Einkommen nach Abzügen (anderes Einkommen) | Minderung durch die Eltern 33,45 Euro, Rest 560,55 Euro, gerundet 561 Euro | 561 Euro |
| Durchführungsanweisung, Beispiel 2 (Rente) | 1 Kind (16 Jahre), zu berücksichtigendes Einkommen aus der Rente 59,44 Euro; das Beispiel zieht den Gesamtbedarf des Vaters vorab ab, deshalb steht im Rechner der Gesamtbedarf 0 Euro | Minderung durch die Eltern 59,44 Euro, Rest 237,56 Euro, gerundet 238 Euro | 238 Euro (237,56 Euro gerundet) |
| Durchführungsanweisung, Felix | Ein Kind (16 Jahre) mit zu berücksichtigendem Einkommen von 280 Euro aus einer Ausbildungsvergütung | Minderung durch die Eltern 0,00 Euro, Rest 171,00 Euro, gerundet 171 Euro | 171 Euro |
| Durchführungsanweisung, Mia | Ein Kind (17 Jahre) mit 400 Euro Unterhalt; das Beispiel prüft danach das Vermögen, der Rechner gibt nur den ersten Schritt ohne Vermögen und ohne Minderung durch die Eltern wieder | Minderung durch die Eltern 0,00 Euro, Rest 117,00 Euro, gerundet 117 Euro | 117 Euro |
Zwei Fassungen desselben Merkblatts weichen ab: Die englische Fassung des Merkblatts (Angabe am Ende: „Last updated: July 2026“, wie die deutsche Fassung Stand Juli 2026) nennt im Beispiel 1 den Betrag 716 Euro, die deutsche Fassung 736 Euro. Die Rechnung 891 − 155,25 = 735,75 ergibt auf volle Euro gerundet 736 Euro; die englische Fassung schreibt:
„The surplus amount of 345 euros will therefore be offset against the child allowance for the three children. However, only 45 percent goes into the calculation, because it is income from gainful employment. This means that 155,25 euros (45% of 345 euros) are offset against the child allowance of 891 euros (3 x 297 euros), and a child allowance rounded up to 716 euros is paid out to the family.“Stand für 2027: Sofortzuschlag im Gesetzentwurf
Ein Höchstbetrag für 2027 ist nach den gelesenen Quellen nicht festgelegt. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Drucksache 21/7860 vom 7. September 2026) sieht die Streichung des Sofortzuschlags vor, der im Höchstbetrag enthalten ist. Wenn die Streichung nicht beschlossen wird, bleibt es beim geltenden Gesetzestext; wird sie beschlossen, entfällt nach der Begründung des Entwurfs der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag, und einen neuen Höchstbetrag nennen die gelesenen Quellen nicht. Beschlossen ist nach diesen Quellen nichts.
„§ 6a Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen.“
„Die Regelung des § 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG wird gestrichen. Dadurch wird der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag abgeschafft.“
„Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
„Weitere Maßnahmen betreffen die Sozialausgaben. So soll der Sofortzuschlag im Kinderzuschlag entfallen und der zusätzliche Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung 2027 um eine weitere Milliarde Euro gekürzt werden.“
Der Bundesrat verlangt, Artikel 7 zu streichen; die Bundesregierung lehnt die geforderten Anpassungen in ihrer Gegenäußerung ab. Beide Äußerungen nebeneinander:
| Bundesrat, Stellungnahme vom 25. September 2026 | Bundesregierung, Gegenäußerung vom 14. Oktober 2026 |
|---|---|
„4. Zu Artikel 7 (§ 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG) Artikel 7 ist zu streichen.“ | „Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2027 werden rechtliche Grundlagen im Zusammenhang mit der Konsolidierung des Bundeshaushalts 2027 und des Finanzplans bis 2030 geschaffen. Die vom Bundesrat geforderten Anpassungen im Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 würden die Konsolidierung des Bundeshaushalts erschweren und sind daher abzulehnen.“ „Zu den Ziffern 4 und 5b) (BKGG): Der Sofortzuschlag beim Kinderzuschlag wurde mit Wirkung zum 1. Juli 2022 als pauschale Übergangsleistung bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene eingeführt, die Anspruch auf Grundsicherung nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII), auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) haben oder für die Kinderzuschlag nach dem BKGG bezogen wird. Zu einer Einführung der Kindergrundsicherung kam es jedoch nicht.“ |
Der Stand: Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2026 (Drucksache 21/7860); Anhörung im Haushaltsausschuss am 12. Oktober 2026 laut Deutschem Bundestag; Stellungnahme des Bundesrates vom 25. September 2026, die Artikel 7 zu streichen verlangt; Gegenäußerung der Bundesregierung vom 14. Oktober 2026 (Drucksache 21/8534), die die Anpassungen ablehnt. Diese Angaben sind der Stand der Prüfung am 5. November 2026; der Rechner rechnet weiter mit 297 Euro als Höchstbetrag je Kind und ändert sich nicht, solange kein Gesetz beschlossen ist. Alle Seiten zu Familie und Rente in Deutschland stehen in der Übersicht.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Kinderzuschlag je Kind?
Das Merkblatt Kinderzuschlag der Familienkasse (Stand Juli 2026) schreibt: „Der Kinderzuschlag beträgt ab 1. Januar 2025 monatlich bis zu 297 Euro je Kind. In diesem Höchstbetrag ist der Sofortzuschlag für Kinder in Höhe von monatlich 25 Euro je Kind enthalten.“ Der Betrag ist also ein Höchstbetrag; Einkommen und Vermögen des Kindes und der Eltern werden teilweise angerechnet und mindern ihn.
Ab welchem Einkommen kommt Kinderzuschlag infrage?
Nach § 6a Absatz 1 Nummer 2 BKGG müssen Eltern ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB II von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, von mindestens 600 Euro verfügen; Beträge nach § 11b SGB II werden dabei nicht abgesetzt. Das ist nur eine der Voraussetzungen: Es muss Anspruch auf Kindergeld bestehen, und bei Bezug des Kinderzuschlags darf keine Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 9 SGB II bestehen. Für den erweiterten Zugang nach § 6a Absatz 1a BKGG gelten Ausnahmen.
Wie wird Einkommen auf den Kinderzuschlag angerechnet?
Nach § 6a Absatz 6 BKGG mindert nur das Einkommen der Eltern, das ihren Gesamtbedarf übersteigt, den Gesamtkinderzuschlag. Erwerbseinkünfte darüber mindern ihn um 45 Prozent des Betrags, um den sie den Gesamtbedarf übersteigen. Satz 2 regelt gemischtes Einkommen: „Wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des Gesamtbedarfs der Eltern durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt.“ Die Vermutung gilt nicht, wenn die Summe der anderen Einkommensteile für sich genommen den Gesamtbedarf übersteigt: Anderes Einkommen mindert den Gesamtkinderzuschlag nur soweit in voller Höhe, wie es allein den Bedarf übersteigt (nur soweit anderes Einkommen allein den Bedarf übersteigt); der übrige Überschuss gilt als Erwerbseinkommen zu 45 Prozent. Eigenes Einkommen eines Kindes mindert nach § 6a Absatz 3 BKGG den Kinderzuschlag dieses Kindes um 45 Prozent des zu berücksichtigenden Kindeseinkommens.
Welche Monate zählen für das Einkommen?
Nach § 6a Absatz 8 Satz 1 BKGG gilt: „Für die Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens ist der Durchschnitt des Einkommens aus den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich.“ Der Bewilligungszeitraum beginnt nach Absatz 7 mit dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, jedoch frühestens nach Ende eines laufenden Bewilligungszeitraums. Für die Wohnkosten nennen die Sätze 2 bis 5 eigene Regeln, bei Eigentum etwa den Durchschnitt des Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums. Änderungen im Bewilligungszeitraum bleiben nach Absatz 7 Satz 3 unberücksichtigt, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag ändert sich.
Für wie lange wird Kinderzuschlag bewilligt?
Nach § 6a Absatz 7 BKGG ist über den Gesamtkinderzuschlag jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Änderungen in den Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt, es sei denn, die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des Kinderzuschlags ändert sich. Wird nach der Aufhebung wegen einer Änderung der Bedarfsgemeinschaft unverzüglich ein neuer Antrag gestellt, beginnt ein neuer Bewilligungszeitraum unmittelbar nach dem Monat der Änderung.
Gibt es mit Kinderzuschlag auch Leistungen für Bildung und Teilhabe?
Nach § 6b Absatz 1 Satz 1 BKGG besteht der Anspruch, wenn für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf andere Leistungen im Sinne von § 4 besteht und entweder das Kind im Haushalt lebt und für ein Kind Kinderzuschlag nach § 6a bezogen wird (Nummer 1) oder, im Fall bewilligten Wohngelds, die berechtigte Person und das Kind zu den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern gehören (Nummer 2). Die Leistungen entsprechen den Bedarfen nach § 28 Absatz 2 bis 7 SGB II (Absatz 2).
Warum nennt die englische Fassung des Merkblatts 716 Euro, die deutsche 736 Euro?
Das deutsche Merkblatt Kinderzuschlag (Stand Juli 2026) rechnet im Beispiel mit drei Kindern: „Das heißt, es werden 155,25 Euro (45 % von 345 Euro) auf den Kinderzuschlag von 891 Euro (3 x 297 Euro) angerechnet und Kinderzuschlag gerundet in Höhe von 736 Euro an die Familie gezahlt.“ Die englische Fassung nennt in demselben Beispiel 716 Euro. 891 − 155,25 = 735,75, und auf volle Euro gerundet (§ 11 Absatz 2 BKGG) sind das 736 Euro. Je Kind gilt ein Höchstbetrag von bis zu 297 Euro.
Wie hoch ist der Höchstbetrag des Kinderzuschlags 2027?
Ein Betrag für 2027 steht in den gelesenen Quellen nicht. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Drucksache 21/7860 vom 7. September 2026) sieht vor, § 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG zu streichen, also den Sofortzuschlag von 25 Euro, der im Höchstbetrag von bis zu 297 Euro je Kind enthalten ist. Beschlossen ist das nicht: Der Bundesrat hat laut seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 verlangt, Artikel 7 zu streichen; die Bundesregierung lehnt das in ihrer Gegenäußerung (Drucksache 21/8534 vom 14. Oktober 2026) ab, die geforderten Anpassungen seien abzulehnen.
Quellen
- Bundeskindergeldgesetz § 6a Kinderzuschlag, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Bundeskindergeldgesetz § 6b Leistungen für Bildung und Teilhabe, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt Kinderzuschlag (Stand Juli 2026, PDF); gelesen am 5. November 2026.
- Bundesagentur für Arbeit: Child Allowance Leaflet, englische Fassung (PDF); gelesen am 5. November 2026.
- Bundesagentur für Arbeit, Familienkasse: Durchführungsanweisung Kinderzuschlag, Stand 20.02.2026 (PDF); gelesen am 5. November 2026.
- Bundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag: Anspruch, Höhe, Dauer; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesagentur für Arbeit: KiZ-Lotse; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld steigt 2026, Mitteilung vom 5. Januar 2026; gelesen am 5. November 2026.
- Deutscher Bundestag: Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027, Drucksache 21/7860 vom 7. September 2026 (PDF); gelesen am 5. November 2026.
- Deutscher Bundestag: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Drucksache 21/8534 vom 14. Oktober 2026 (PDF); gelesen am 5. November 2026.
- Deutscher Bundestag: Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 (hib 811/2026); gelesen am 5. November 2026.