Kindergeld-Erhöhung 2027: Stand und Beträge
Das Kindergeld beträgt nach § 66 Absatz 1 EStG 259 Euro je Kind und Monat. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht 267 Euro ab Januar 2027 und 272 Euro ab Januar 2028 vor; der Entwurf ist nicht beschlossen und nicht verkündet. Die Termine, an denen das Kindergeld ausgezahlt wird, stehen auf der Seite Kindergeld: Auszahlungstermine, den Zuschlag für Familien mit kleinem Einkommen berechnet der Kinderzuschlag-Rechner.
Stand: . FedRateCalc ist nicht mit der Bundesagentur für Arbeit, dem Bundesfamilienministerium, dem Bundestag oder einer anderen Behörde verbunden; maßgeblich sind die verlinkten Quellen.
Kindergeld seit 2021
| Gilt ab | Rechtsstand | Betrag pro Monat | Quelle |
|---|---|---|---|
| 1. Januar 2021 | in Kraft | 219 Euro (1. und 2. Kind), 225 Euro (3. Kind), 250 Euro (ab dem 4. Kind) | BMF-Monatsbericht Januar 2023, Tabelle |
| 1. Januar 2023 | in Kraft | 250 Euro für jedes Kind | BMF-Monatsbericht Januar 2023, Tabelle |
| 1. Januar 2025 | in Kraft | 255 Euro für jedes Kind | Bundesagentur für Arbeit, Presseinfo Nr. 50 |
| 1. Januar 2026 | in Kraft | 259 Euro für jedes Kind | § 66 Absatz 1 EStG; Bundesagentur für Arbeit, Presseinfo Nr. 53 |
| 1. Januar 2027 | Regierungsentwurf, nicht beschlossen | 267 Euro für jedes Kind | Drucksache 21/8235, Artikel 1 und 4 |
| 1. Januar 2028 | Regierungsentwurf, nicht beschlossen | 272 Euro für jedes Kind | Drucksache 21/8235, Artikel 2 und 5 |
Die Tabelle beginnt mit dem Stand, den die gelesenen Quellen nennen, und enthält nur Beträge, die in einer Quelle stehen. Die Zeilen für 2021 und 2023 stammen aus einer Internet-Archive-Kopie des BMF-Monatsberichts Januar 2023; die Zeile für 2025 aus der Presseinfo der Bundesagentur für Arbeit, die für 2026 aus dem Gesetz und der Presseinfo der Bundesagentur.
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.“
„(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.“
„Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind um vier Euro auf 259 Euro pro Monat.“
„Ab Januar 2025 steigt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind um 5 Euro auf jeweils 255 Euro pro Monat.“
„(3) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.“
„(2) Werden die Freibeträge für Kinder nach § 31 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes angehoben, wird das Kindergeld entsprechend erhöht. Das Kindergeld ist dabei auf volle Euro kaufmännisch zu runden.“
Nach § 66 Absatz 3 EStG und § 6 Absatz 2 BKGG wird das Kindergeld entsprechend erhöht, wenn die Freibeträge für Kinder angehoben werden; es wird dabei auf volle Euro kaufmännisch gerundet.
Stand der Erhöhung 2027 und 2028
Im Entwurf der Bundesregierung stehen die Beträge 267 Euro ab Januar 2027 und 272 Euro ab Januar 2028. Beide Beträge stehen nur im Entwurf; solange er nicht beschlossen und im Bundesgesetzblatt nicht verkündet ist, gilt der Gesetzestext mit 259 Euro. Der Stand der Prüfung am 5. November 2026:
| Datum | Stand | Quelle |
|---|---|---|
| 2. September 2026 | Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027. | Bundesregierung |
| 4. September 2026 | Der Gesetzentwurf wird dem Bundesrat als besonders eilbedürftig zugeleitet. | Drucksache 21/8235, Anschreiben |
| 28. September 2026 | Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt dem Bundestag als Drucksache 21/8235 vor. | Drucksache 21/8235 |
| 8. Oktober 2026 | Der Bundestag überweist den Entwurf nach erster Lesung an die Ausschüsse; die Federführung hat der Finanzausschuss. | Deutscher Bundestag, hib |
| 16. Oktober 2026 | Der Bundesrat nimmt in seiner 1069. Sitzung (TOP 22) zum Entwurf Stellung. | Bundesrat, Drucksache 507/26 (Beschluss) |
| 4. November 2026 | Der Finanzausschuss des Bundestages hört Sachverständige zum Entwurf an. | Deutscher Bundestag, hib |
Die gelesenen Quellen nennen kein Datum für die Verabschiedung im Bundestag, die Zustimmung des Bundesrates oder die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Nach der Eingangsformel des Entwurfs soll das Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen werden. Der Entwurf ist deshalb nicht beschlossen.
Die Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 507/26 (Beschluss)) nennt weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag.
„Die Bundesregierung hat mit dem Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 eine Reform der Einkommensteuer beschlossen. Damit sollen insbesondere Familien und Menschen mit geringen und mittleren Einkommen entlastet werden. Vorgesehen sind die Erhöhung des Kindergeldes sowie Verbesserungen beim Grund- und Kinderfreibetrag und beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag.“
„Das Kindergeld steigt von 259 Euro auf 267 Euro (2027) und dann 272 Euro (2028) je Kind und Monat.“
„Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 Euro auf 267 Euro monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2028 auf 272 Euro monatlich (§ 66 EStG und § 6 des Bundeskindergeldgesetzes – BKGG), […]“
„Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.“
„Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“
„Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.“
„Der Deutsche Bundestag hat am Donnerstag, 8. Oktober 2026, in erster Lesung die Entwürfe der Bundesregierung für eine Reform der Einkommensteuer […]“
„Der Bundesrat hat in seiner 1069. Sitzung am 16. Oktober 2026 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:“
„Die von der Bundesregierung geplante Reform der Einkommensteuer ist in einer Anhörung des Finanzausschusses am Mittwoch, 4. November 2026, von den Sachverständigen zum Teil stark kritisiert worden.“
Kinderfreibetrag 2026 und im Entwurf
„Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 414 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.“
„Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.“
„Der im Herbst 2026 zu erwartende 16. Existenzminimumbericht wird den für die Freistellung des Existenzminimums verfassungsrechtlich notwendigen Erhöhungsbedarf für das Jahr 2027 beim Kinderfreibetrag aufzeigen. In Höhe der voraussichtlichen Vorgaben dieses Berichts wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) für jeden Elternteil von 3 414 Euro um 150 Euro auf 3 564 Euro erhöht. Der ab dem Veranlagungszeitraum 2027 für ein Kind insgesamt zu berücksichtigende Kinderfreibetrag wird somit von 6 828 Euro um 300 Euro auf 7 128 Euro erhöht.“
| Jahr | Stand | Kinderfreibetrag je Elternteil | Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf je Elternteil | Zusammen für beide Eltern |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | in Kraft | 3.414 Euro | 1.464 Euro | 9.756 Euro (Kinderfreibetrag 6.828 Euro) |
| 2027 | Regierungsentwurf, nicht beschlossen | 3.564 Euro | 1.464 Euro | 10.056 Euro (Kinderfreibetrag 7.128 Euro) |
| 2028 | Regierungsentwurf, nicht beschlossen | 3.654 Euro | 1.464 Euro | 10.236 Euro (Kinderfreibetrag 7.308 Euro) |
Die Beträge für beide Eltern gelten nach § 32 Absatz 6 Satz 2 EStG für zusammen veranlagte Ehegatten, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht; weitere Fälle regeln die Sätze 3 und folgende. Die Zeilen für 2027 und 2028 stammen aus dem Gesetzentwurf und sind nicht beschlossen. Der Entwurf stützt den Betrag für 2027 auf den im Herbst 2026 erwarteten 16. Existenzminimumbericht; dieser Bericht ist hier nicht ausgewertet. Alle Seiten für Deutschland stehen in der Übersicht.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Die Bundesagentur für Arbeit schreibt in ihrer Presseinfo Nr. 53 vom 4. Dezember 2025: „Ab Januar 2026 steigt das Kindergeld einheitlich für jedes Kind um vier Euro auf 259 Euro pro Monat.“ Denselben Betrag nennen § 66 Absatz 1 EStG und § 6 Absatz 1 BKGG.
Steigt das Kindergeld 2027?
Der Entwurf der Bundesregierung für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 sieht 267 Euro ab Januar 2027 und 272 Euro ab Januar 2028 vor (Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026). Der Entwurf ist nicht beschlossen: Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 4. November 2026 dazu angehört, und die Eingangsformel des Entwurfs lautet: „Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:“ Verkündet ist nichts; bis dahin steht in § 66 Absatz 1 EStG der Betrag von 259 Euro.
In welchem Stadium ist das Gesetz zur Kindergeld-Erhöhung?
Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 2. September 2026 (Bundesregierung). Im Anschreiben der Drucksache 21/8235 heißt es: „Der Gesetzentwurf ist dem Bundesrat am 4. September 2026 als besonders eilbedürftig zugeleitet worden. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf sowie die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates werden unverzüglich nachgereicht.“ Der Bundestag überwies den Entwurf am 8. Oktober 2026 nach der ersten Lesung an die Ausschüsse, der Bundesrat nahm am 16. Oktober 2026 in seiner 1069. Sitzung Stellung (TOP 22, Drucksache 507/26 (Beschluss)), und am 4. November 2026 fand die Anhörung des Finanzausschusses statt (Deutscher Bundestag). Die gelesenen Quellen nennen kein Datum für die Verabschiedung im Bundestag, die Zustimmung des Bundesrates oder die Verkündung im Bundesgesetzblatt; der Entwurf ist deshalb nicht beschlossen.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
§ 32 Absatz 6 Satz 1 EStG lautet: „Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 414 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.“ Bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge nach Satz 2, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. Der Regierungsentwurf nennt für 2027 3.564 Euro und für 2028 3.654 Euro je Elternteil für das sächliche Existenzminimum; er ist nicht beschlossen.
Wird das erhöhte Kindergeld automatisch gezahlt?
Zur Erhöhung 2026 schrieb die Bundesagentur für Arbeit: „Die Familienkasse passt die Beträge automatisch an und zahlt sie ab Januar in der neuen Höhe aus.“ Ob eine Erhöhung für 2027 ebenso umgesetzt würde, hängt davon ab, ob ein Gesetz beschlossen und verkündet wird; ein Beschluss liegt nach den gelesenen Quellen nicht vor.
Wie hoch war das Kindergeld in früheren Jahren?
Laut BMF-Monatsbericht Januar 2023 (Tabelle, Internet-Archive-Kopie vom 4. März 2024) betrug das Kindergeld seit dem 1. Januar 2021 219 Euro für das 1. und 2. Kind, 225 Euro für das 3. Kind und 250 Euro ab dem 4. Kind und seit dem 1. Januar 2023 250 Euro für jedes Kind. Zum 1. Januar 2025 stieg es nach der Bundesagentur für Arbeit auf 255 Euro, zum 1. Januar 2026 auf 259 Euro.
Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?
Die Auszahlungstermine richten sich nach der Endziffer der Kindergeldnummer und stehen auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit. FedRateCalc zeigt sie für 2026 und 2027 auf der Seite Kindergeld: Auszahlungstermine, mit dem Hinweis der Bundesagentur, dass sich der Geldeingang an Wochenenden und Feiertagen verschieben kann.
Quellen
- Einkommensteuergesetz § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Bundeskindergeldgesetz § 6 Höhe des Kindergeldes, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Einkommensteuergesetz § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld und Kinderzuschlag steigen ab Januar 2025, Presseinfo Nr. 50; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesagentur für Arbeit: Kindergeld steigt ab Januar 2026, Presseinfo Nr. 53 vom 4. Dezember 2025; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesfinanzministerium: BMF-Monatsbericht Januar 2023, Höhe des monatlichen Kindergelds im Überblick, Internet-Archive-Kopie derselben Seite; exakte Aufnahme des Internet Archive vom 4. März 2024, 21:31:20 UTC; gelesen am 5. November 2026.
- Deutscher Bundestag: Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026 (PDF); gelesen am 5. November 2026.
- Bundesregierung: Kabinettsbeschluss zum Entwurf, Seite „Einkommensteuerreform beschlossen“, 2. September 2026; gelesen am 5. November 2026.
- Deutscher Bundestag: Anhörung zum Einkommensteuerreformgesetz 2027, Finanzausschuss, 4. November 2026; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesrat: Beratungsvorgang Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (Drucksache 507/26); gelesen am 5. November 2026.
- Bundesrat: Stellungnahme zum Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, Drucksache 507/26 (Beschluss) vom 16. Oktober 2026 (PDF); gelesen am 5. November 2026.