Witwenrente-Rechner: große und kleine Witwenrente mit Einkommensanrechnung

Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent und die kleine grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner bezogen hat oder bezogen hätte. Nach dem Sterbevierteljahr kann eigenes Einkommen die Rente mindern: Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 nennt die Deutsche Rentenversicherung einen Freibetrag von 1.122,53 Euro im Monat (dazu 238,11 Euro je Kind mit Anspruch auf Waisenrente), vom übersteigenden Nettoeinkommen werden 40 Prozent angerechnet. Ausnahmen gelten unter anderem beim „alten Recht“ (große Witwenrente 60 Prozent, weniger Einkommensarten) und im Sterbevierteljahr (volle Rente, keine Anrechnung). Der Rechner zeigt jeden Schritt als Schätzung; er ersetzt den Rentenbescheid nicht.

Stand: . FedRateCalc ist nicht mit der Deutschen Rentenversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Bundesagentur für Arbeit oder einer anderen Behörde verbunden; maßgeblich sind die verlinkten Quellen und der Bescheid der zuständigen Stelle.

Witwenrente und Einkommensanrechnung berechnen

Eigenes Einkommen (monatlich, brutto, nach Einkommensart)

Der Rechner setzt die Beträge als monatliches Einkommen ein. Wie der Rentenversicherungsträger das monatliche Einkommen bestimmt (zum Beispiel als Durchschnitt des Vorjahres), steht im Abschnitt zur Einkommensanrechnung.

Das Ergebnis erscheint, sobald die Rente des Verstorbenen eingetragen ist.

Große und kleine Witwenrente: Voraussetzungen

Für die große Witwenrente nennt § 46 Absatz 2 SGB VI drei Alternativen:

„Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie 1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, 2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder 3. erwerbsgemindert sind.“
§ 46 Abs. 2 Satz 1 SGB VI · SGB VI § 46 Witwenrente und Witwerrente, gesetze-im-internet.de

Welche weiteren Kinder mitzählen und wie behinderte Kinder behandelt werden, regeln Satz 2 und 3 desselben Absatzes:

„Als Kinder werden auch berücksichtigt: 1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind, 2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden. Der Erziehung steht die in häuslicher Gemeinschaft ausgeübte Sorge für ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch nach dessen vollendetem 18. Lebensjahr gleich.“
§ 46 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI · SGB VI § 46 Witwenrente und Witwerrente, gesetze-im-internet.de

Die Altersgrenze von 47 Jahren gilt erst für Todesfälle ab 2029; für frühere Todesfälle ist sie niedriger:

„Die Altersgrenze von 45 Jahren für die große Witwenrente oder große Witwerrente wird, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember 2011 verstorben ist, wie folgt angehoben:“
§ 242a Abs. 5 SGB VI (Einleitungssatz zur Tabelle) · SGB VI § 242a Witwenrente und Witwerrente (Übergangsrecht), gesetze-im-internet.de
Altersgrenze der großen Witwenrente nach dem Todesjahr des Versicherten (§ 242a Absatz 5 SGB VI)
TodesjahrAltersgrenze
201245 Jahre 1 Monat
201345 Jahre 2 Monate
201445 Jahre 3 Monate
201545 Jahre 4 Monate
201645 Jahre 5 Monate
201745 Jahre 6 Monate
201845 Jahre 7 Monate
201945 Jahre 8 Monate
202045 Jahre 9 Monate
202145 Jahre 10 Monate
202245 Jahre 11 Monate
202346 Jahre
202446 Jahre 2 Monate
202546 Jahre 4 Monate
202646 Jahre 6 Monate
202746 Jahre 8 Monate
202846 Jahre 10 Monate
ab 202947 Jahre

Für einen Todesfall vor dem 1. Januar 2012 gilt nach § 242a Absatz 4 SGB VI eine Altersgrenze von 45 Jahren:

„Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht ab Vollendung des 45. Lebensjahres, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Versicherte vor dem 1. Januar 2012 verstorben ist.“
§ 242a Abs. 4 SGB VI · SGB VI § 242a Witwenrente und Witwerrente (Übergangsrecht), gesetze-im-internet.de

Zusätzlich nennt § 242a Absatz 2 SGB VI Fälle der Berufsunfähigkeit, in denen die große Witwenrente auch ohne die Altersgrenze besteht; der Rechner prüft diese Voraussetzungen nicht:

„Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder 2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.“
§ 242a Abs. 2 SGB VI · SGB VI § 242a Witwenrente und Witwerrente (Übergangsrecht), gesetze-im-internet.de

Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt die Altersgrenzen und die Sorge für ein behindertes Kind so (die Tabelle zwischen den beiden Teilen des Zitats entspricht der Tabelle oben):

„Die große Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie das Mindestalter gemäß nachstehender Tabelle erreicht haben oder erwerbsgemindert sind oder ein eigenes Kind oder ein Kind des oder der Verstorbenen erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist. […] Ist das Kind behindert und kann nicht selbst für sich sorgen, bekommen Sie diese Rente unabhängig vom Alter des Kindes. Verstirbt Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 1. Januar 2029, wird die große Witwenrente bereits früher gezahlt, bei einem Todesfall im Jahr 2023 zum Beispiel ab 46 Jahren.“
Deutsche Rentenversicherung, Renten für Hinterbliebene (die Tabelle des Zitats steht oben auf dieser Seite) · Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene

Die kleine Witwenrente kommt nach § 46 Absatz 1 SGB VI in Betracht, wenn keine dieser Voraussetzungen der großen Witwenrente erfüllt ist; sie ist auf 24 Kalendermonate begrenzt:

„Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.“
§ 46 Abs. 1 SGB VI · SGB VI § 46 Witwenrente und Witwerrente, gesetze-im-internet.de
„Die kleine Witwen- oder Witwerrente erhalten Sie, wenn Sie jünger als 47 Jahre sind und weder erwerbsgemindert sind noch ein Kind erziehen. Sie beträgt grundsätzlich 25 Prozent einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder der Altersrente, die Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte.“
Deutsche Rentenversicherung, Renten für Hinterbliebene · Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene

Die Grenze von 47 Jahren in diesem Zitat gilt wegen § 242a Absatz 5 SGB VI erst für Todesfälle ab 2029; für frühere Todesfälle gilt die Altersgrenze der Tabelle oben.

Weitere Voraussetzungen und Ausnahmen: Die Ehe muss nach § 46 Absatz 2a mindestens ein Jahr gedauert haben, es sei denn, besondere Umstände sprechen gegen eine Versorgungsehe; für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, gilt dazu § 242a Absatz 3:

„Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.“
§ 46 Abs. 2a SGB VI · SGB VI § 46 Witwenrente und Witwerrente, gesetze-im-internet.de
„Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die nicht mindestens ein Jahr verheiratet waren, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.“
§ 242a Abs. 3 SGB VI · SGB VI § 242a Witwenrente und Witwerrente (Übergangsrecht), gesetze-im-internet.de

Nach § 46 Absatz 2b SGB VI besteht ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist, kein Anspruch auf Witwenrente. Nach § 46 Absatz 3 kann ein überlebender Ehegatte, der wieder geheiratet hat, unter den sonstigen Voraussetzungen Anspruch haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist (Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten). Für vor dem 1. Juli 1977 Geschiedene beschreibt die Deutsche Rentenversicherung eine Witwenrente für Geschiedene; der Rechner behandelt diesen Fall nicht.

Altes Recht und neues Recht

Das „alte Recht“ ist ein Übergangsrecht. Nach § 242a Absatz 1 SGB VI hat es Folgen für die Dauer der kleinen Witwenrente:

„Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist. Dies gilt auch, wenn mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.“
§ 242a Abs. 1 SGB VI · SGB VI § 242a Witwenrente und Witwerrente (Übergangsrecht), gesetze-im-internet.de

Nach § 255 Absatz 1 SGB VI gilt dieselbe Abgrenzung für die Höhe der großen Witwenrente:

„Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei großen Witwenrenten und großen Witwerrenten nach dem Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 0,6, wenn der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.“
§ 255 Abs. 1 SGB VI · SGB VI § 255 Rentenartfaktor (Übergangsrecht), gesetze-im-internet.de

Die kleine Witwenrente bleibt im alten Recht bei 25 Prozent (§ 67 Nr. 5 SGB VI), ist aber nicht auf 24 Kalendermonate begrenzt. Im Rechner wählen Sie „Altes Recht“, wenn einer der beiden Fälle zutrifft (Tod des Ehegatten vor dem 1. Januar 2002, oder Ehe vor dem 1. Januar 2002 und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren). Die Dauer der Rente rechnet der Rechner nicht.

Höhe: Rentenartfaktor und Sterbevierteljahr

„5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,25 6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,55 […]“
§ 67 Nr. 5 und 6 SGB VI (Auszug) · SGB VI § 67 Rentenartfaktor, gesetze-im-internet.de
„Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die Ihr Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder hätte. Haben Sie vor 2002 geheiratet und ist ein Ehepartner/Lebenspartner oder eine Ehepartnerin/Lebenspartnerin vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt für Sie das „alte Recht“ und Ihre große Witwen- oder Witwerrente beträgt 60 statt 55 Prozent […]“
Deutsche Rentenversicherung, Renten für Hinterbliebene · Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene
„„Sterbevierteljahr“ nennt man die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen. In dieser Zeit erhalten Sie die Witwen- oder Witwerrente in voller Höhe des Rentenanspruchs Ihres verstorbenen Ehepartners/Lebenspartners oder Ihrer verstorbenen Ehepartnerin/Lebenspartnerin. In dieser Zeit wird Ihr eigenes Einkommen nicht angerechnet.“
Deutsche Rentenversicherung, Renten für Hinterbliebene · Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene

Der Rechner multipliziert die Rente des Verstorbenen mit dem Rentenartfaktor: große Witwenrente 0,55 (altes Recht: 0,6), kleine Witwenrente 0,25, im Sterbevierteljahr 1,0. Das ist eine Rechnung dieser Seite aus den genannten Faktoren, kein Beispiel der Deutschen Rentenversicherung. Abschläge, Zuschläge und die Zurechnungszeit, die in der Rente des Verstorbenen oder der Witwenrente stecken können, berechnet der Rechner nicht; wer die Witwenrente aus dem Rentenbescheid kennt, wählt im Rechner den Betrag „Witwenrente vor Einkommensanrechnung“. Ausnahme vom Sterbevierteljahr:

„Für die Geschiedenen-Witwenrente gibt es kein „Sterbevierteljahr“.“
Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ · Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten (21. Auflage, 7/2026)

Zum Rentenbetrag allgemein hilft der Rentenrechner; die Höhe des aktuellen Rentenwerts ab 1. Juli 2027 steht erst nach der Rentenanpassung fest, siehe Rentenerhöhung 2027 und 2026.

Zuschlag für Kindererziehung (§ 78a SGB VI)

„Wenn Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen oder erzogen haben, erhöht sich Ihre Witwenrente um einen Zuschlag. Dieser beginnt mit dem vierten Kalendermonat nach dem Tod Ihres Ehepartners. Überschreitet Ihre Witwenrente zusammen mit dem Zuschlag eine volle Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt.“
Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“, „Mehr Rente bei Kindern“ · Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten (21. Auflage, 7/2026)
„Für Witwenrenten nach „altem Recht“ gibt es keinen Zuschlag für Kindererziehung. Die große Witwenrente beträgt dafür allerdings 60 (statt jetzt 55) Prozent der Versichertenrente.“
Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“, Hinweis „Bitte beachten Sie“ · Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten (21. Auflage, 7/2026)
Zuschlag ab Juli 2026 bei Kindererziehung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Beträge, wie die Deutsche Rentenversicherung sie nennt)
WitwenrenteErstes KindJedes weitere Kind
Kleine Witwenrente38,65 Euro19,33 Euro
Große Witwenrente85,03 Euro42,52 Euro
„Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres. Die Dauer ergibt sich aus der Summe der Anzahl an Kalendermonaten mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, die der Witwe oder dem Witwer zugeordnet worden sind, beginnend nach Ablauf des Monats der Geburt, bei Geburten am Ersten eines Monats jedoch vom Monat der Geburt an. Für die ersten 36 Kalendermonate sind jeweils 0,1010 Entgeltpunkte, für jeden weiteren Kalendermonat 0,0505 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Witwenrenten und Witwerrenten werden nicht um einen Zuschlag erhöht, solange der Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.“
§ 78a Abs. 1 SGB VI · SGB VI § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten, gesetze-im-internet.de
„Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Leistung, die dem Zuschlag gleichwertig ist, nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder nach entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird.“
§ 78a Abs. 3 SGB VI · SGB VI § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten, gesetze-im-internet.de

Der Rechner addiert die genannten Beträge je Kind bis zum dritten Lebensjahr zur Witwenrente (Eingabe „Kinder, die bis zum dritten Lebensjahr erzogen werden oder wurden“). Er beachtet die Bedingungen: kein Zuschlag im Sterbevierteljahr (§ 78a Absatz 1 Satz 4), kein Zuschlag bei altem Recht, und der Zuschlag wird begrenzt, wenn die Witwenrente zusammen mit dem Zuschlag eine volle Monatsrente des Verstorbenen überschreiten würde (abgeleitet: Rente des Verstorbenen abzüglich Witwenrente ohne Zuschlag). Rechenbeispiel dieser Seite, kein Beispiel der Deutschen Rentenversicherung: Rente des Verstorbenen 1.800 Euro, große Witwenrente, neues Recht, nach dem Sterbevierteljahr, ein Kind unter drei Jahren: 1.800 × 0,55 = 990,00 Euro plus 85,03 Euro Zuschlag = 1.075,03 Euro vor der Einkommensanrechnung. Annahmen: Die gedruckten Beträge gelten für Kindererziehung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr; bei weniger zugeordneten Monaten fällt der Zuschlag nach § 78a Absatz 1 geringer aus, was der Rechner nicht abbildet. Eine gleichwertige beamtenrechtliche oder kirchenrechtliche Leistung (Absatz 3) prüft der Rechner nicht. Er behandelt den Zuschlag als Teil der Witwenrente vor der Einkommensanrechnung; das ist eine Annahme dieser Seite. Wer die Witwenrente aus dem Rentenbescheid eingibt, hat den Zuschlag dort schon enthalten und trägt keine Kinder unter drei Jahren ein.

Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI

„Einkommen (§ 18a des Vierten Buches) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente zusammentrifft, wird hierauf angerechnet. Dies gilt nicht bei Witwenrenten oder Witwerrenten, solange deren Rentenartfaktor mindestens 1,0 beträgt.“
§ 97 Abs. 1 SGB VI · SGB VI § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, gesetze-im-internet.de
„Anrechenbar ist das Einkommen, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt. Das nicht anrechenbare Einkommen erhöht sich um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts für jedes Kind des Berechtigten, das Anspruch auf Waisenrente hat oder nur deshalb nicht hat, weil es nicht ein Kind des Verstorbenen ist. Von dem danach verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden 40 vom Hundert angerechnet.“
§ 97 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SGB VI · SGB VI § 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes, gesetze-im-internet.de

Satz 4 des Absatzes 2 gilt, wenn das Einkommen auch eine vergleichbare Rente in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder der Schweiz kürzt oder wegfallen lässt: Dann wird der anrechenbare Betrag nur anteilig berücksichtigt, nach dem Verhältnis der Entgeltpunkte für Zeiten im Inland zu allen Entgeltpunkten aus diesen Staaten. Diese anteilige Anrechnung bildet der Rechner nicht ab. Ausländisches Einkommen selbst zählt nach § 18a Absatz 1 Satz 3 SGB IV wie vergleichbares inländisches Einkommen. Bei mehreren Renten gilt die Rangfolge nach § 97 Absatz 3, bei einer Erziehungsrente Absatz 4; auch das berechnet der Rechner nicht.

„Der Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 bei 1.122,53 Euro im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind steigt er um 238,11 Euro.“
Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 13. Juli 2026 · Deutsche Rentenversicherung: Ab Juli können Hinterbliebene mehr hinzuverdienen (Meldung vom 13. Juli 2026)
Freibetrag vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027 (Beträge, wie die Deutsche Rentenversicherung sie nennt)
Kinder mit WaisenrentenanspruchFreibetrag im MonatAnrechnungsfreier Bruttoverdienst aus Arbeitsentgelt (abgeleitet)
01.122,53 Euro1.870,88 Euro
11.360,64 Euro2.267,73 Euro

Abgeleitet heißt: Freibetrag geteilt durch 0,6 (40 Prozent Pauschalabzug bei Arbeitsentgelt), auf Cent gerundet; die Deutsche Rentenversicherung nennt in der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ dieselben Beträge:

„Der monatliche Bruttoverdienst, den Sie als Witwe oder Witwer erzielen können, ohne dass er auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird, beträgt 1 870,88 Euro. Bei Erziehung eines Kindes, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, beträgt der anrechnungsfreie Bruttoverdienst monatlich 2 267,73 Euro.“
Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ · Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten (21. Auflage, 7/2026)

Der Freibetrag ist nach § 97 Absatz 2 an den aktuellen Rentenwert gekoppelt: 26,4 × 42,52 Euro ergibt 1.122,528 Euro, die Deutsche Rentenversicherung nennt 1.122,53 Euro; 5,6 × 42,52 Euro ergibt 238,112 Euro, genannt werden 238,11 Euro (beides abgeleitet). Der Rechner nimmt die genannten Beträge und addiert 238,11 Euro je Kind. Ab vier Kindern kann die genaue Multiplikation (26,4 + 5,6 je Kind, mal 42,52 Euro, auf Cent gerundet) gegenüber dieser Addition um einen Cent abweichen; die Deutsche Rentenversicherung nennt Beträge nur ohne Kind und mit einem Kind. Der Freibetrag gilt laut Meldung vom 13. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 und wurde in der Meldung vom 19. Oktober 2026 unverändert genannt; mit dem Rentenwert ab 1. Juli 2027 ändert er sich.

Welches Einkommen zählt

„Bei Renten wegen Todes sind als Einkommen zu berücksichtigen 1. Erwerbseinkommen, 2. Leistungen, die erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), 3. Vermögenseinkommen, 4. Elterngeld und 5. Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes.“
§ 18a Abs. 1 Satz 1 SGB IV · SGB IV § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens, gesetze-im-internet.de
„Nicht zu berücksichtigen sind 1. Arbeitsentgelt, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, 2. Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind, 3. Renten nach § 3 Nummer 8a des Einkommensteuergesetzes und 4. Arbeitsentgelt, das ein behinderter Mensch von einem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches genannten Einrichtung erhält.“
§ 18a Abs. 1 Satz 2 SGB IV · SGB IV § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens, gesetze-im-internet.de

Die Deutsche Rentenversicherung nennt außerdem Ausnahmen, die in ihrer Broschüre „Hilfe in schweren Zeiten“ unter „Nicht anrechenbare Einkünfte“ stehen, darunter (Auswahl) Bürgergeld, Wohngeld und Blindengeld. Zu Bürgergeld und Regelsatz siehe die Seite Bürgergeld-Regelsatz 2026 und 2027.

Welcher Monat und welcher Betrag

„Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen.“
§ 18b Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV · SGB IV § 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens, gesetze-im-internet.de
„Bei Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 gilt als monatliches Einkommen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 das im letzten Kalenderjahr aus diesen Einkommensarten erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde.“
§ 18b Abs. 2 Satz 1 SGB IV · SGB IV § 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens, gesetze-im-internet.de
„Für die Berechnung wird das Nettoeinkommen im Kalenderjahr vor der aktuellen Rentenanpassung zugrunde gelegt: Für die Anpassung zum 1. Juli 2026 ist somit der Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 relevant, auch dann, wenn der Verdienst zwischenzeitlich gestiegen ist.“
Deutsche Rentenversicherung, Meldung vom 13. Juli 2026 · Deutsche Rentenversicherung: Ab Juli können Hinterbliebene mehr hinzuverdienen (Meldung vom 13. Juli 2026)

Für Einkommen außerhalb von Erwerbseinkommen und kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen gelten andere Regeln (zum Beispiel das laufende Einkommen bei Renten, § 18b Absatz 4 SGB IV). Der Rechner setzt den Betrag ein, den Sie als monatliches Einkommen eintragen.

Pauschale Abzüge nach Einkommensart

Pauschale Abzüge der im Rechner wählbaren Einkommensarten (Leistungsbeginn nach 2010, soweit nicht anders angegeben)
EinkommensartAbzugFundstelle
Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (brutto)40 %§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB IV
Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (brutto)27,5 %§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV
Arbeitsentgelt aus versicherungsfreier Beschäftigung neben einer Vollrente wegen Alters (brutto)30,5 %§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB IV; DRV-Broschüre, Tabelle „So wird das Nettoeinkommen berechnet“
Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit39,8 %§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV
Kapitalerträge, die dem gesonderten Steuertarif (Abgeltungsteuer) unterliegen, nach Sparer-Pauschbetrag30 % (altes Recht: nicht angerechnet)§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 SGB IV
Vermögenseinkommen: Vermietung und Verpachtung, sonstige Erträge (ohne Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer)25 % (altes Recht: nicht angerechnet)§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 SGB IV
Altersrente oder Erwerbsminderungsrente, Rentenbeginn nach 201014 %§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV
Altersrente oder Erwerbsminderungsrente, Rentenbeginn vor 201113 %§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV
Betriebsrente (Leistungsbeginn beliebig, nicht nachgelagert besteuert)17,5 % (altes Recht: nicht angerechnet)§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SGB IV
Betriebsrente, nachgelagert besteuert, Leistungsbeginn nach 201023 % (altes Recht: nicht angerechnet)§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SGB IV
Betriebsrente, nachgelagert besteuert, Leistungsbeginn vor 201121,2 % (altes Recht: nicht angerechnet)§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 SGB IV
Rente aus privater Lebens-, Renten- oder Unfallversicherung12,7 % (altes Recht: nicht angerechnet)§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 SGB IV
Ruhegehalt oder vergleichbare Bezüge (Pension), Leistungsbeginn nach 201025 % (altes Recht: 43,6 %)§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB IV; DRV-Broschüre, Tabelle „So wird das Nettoeinkommen berechnet“
Ruhegehalt oder vergleichbare Bezüge (Pension), Leistungsbeginn vor 201123,7 % (altes Recht: 43,6 %)§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 SGB IV; DRV-Broschüre, Tabelle „So wird das Nettoeinkommen berechnet“
Rente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Leistungsbeginn vor 201127,5 % (altes Recht: 31 %)§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB IV; DRV-Broschüre, Tabelle „So wird das Nettoeinkommen berechnet“
Rente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, Leistungsbeginn nach 201029,6 % (altes Recht: 31 %)§ 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 SGB IV; DRV-Broschüre, Tabelle „So wird das Nettoeinkommen berechnet“
Einkommen ohne pauschalen Abzug (zum Beispiel geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung)0 %DRV-Broschüre „Hilfe in schweren Zeiten“, Tabelle „So wird das Nettoeinkommen berechnet“

Die Tabelle ist nicht die vollständige Aufzählung in § 18b Absatz 5 SGB IV. Weitere Sätze, die der Rechner nicht als eigene Auswahl anbietet: für steuerfreie Einnahmen im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens bei Vermögenseinkommen 5 Prozent und im Rahmen des Halb- oder Teileinkünfteverfahrens bei Arbeitseinkommen 24,8 Prozent (§ 18b Absatz 5 Satz 1 Nr. 7 und 2); für Renten aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nennt die DRV-Tabelle „14 Prozent zuzüglich 25 Prozent“, mit der Fußnote, dass dieser Zuschlag seit dem 1. Juli 2002 gilt, wenn für den Betreffenden „altes Recht“ gilt; Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld hängen von den gezahlten Beiträgen ab. Für diese Arten bietet der Rechner „Anderes Einkommen: Abzug selbst eintragen“. Elterngeld hat keinen Prozentsatz, sondern wird nach § 18b Absatz 5a um den anrechnungsfreien Betrag nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes gekürzt (die DRV-Tabelle nennt feste Euro-Beträge); den danach verbleibenden Betrag tragen Sie als „Einkommen ohne pauschalen Abzug“ ein. Bei Kapitalerträgen ist nach § 18a Absatz 4 SGB IV der Sparer-Pauschbetrag abzuziehen, bevor der Satz angewendet wird. Wo § 18b Absatz 5 Beträge für „Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011“ und „nach dem Jahre 2010“ unterscheidet, bietet der Rechner beide Fassungen für Pension, berufsständische Versorgung, nachgelagert besteuerte Betriebsrente und gesetzliche Rente. Die Abzüge bei altem Recht für Pension und berufsständische Versorgung stammen aus der Tabelle der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ (Fußnote: gültig seit dem 1. Juli 2002, wenn für den Betreffenden „altes Recht“ gilt); für einen Leistungsbeginn vor 2011 nennt die Broschüre keinen eigenen Satz bei altem Recht, der Rechner nimmt dieselben Sätze.

Was beim alten Recht anders ist

„Ausnahmsweise können die alten Regelungen von vor 2002 zur Einkommensanrechnung heute noch angewendet werden. Das bedeutet, dass weniger Einkommensarten auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn der versicherte Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder der versicherte Ehepartner zwar nach 2001 gestorben ist, aber Ihre Ehe vor 2002 geschlossen und mindestens einer von Ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren worden ist.“
Deutsche Rentenversicherung, Renten für Hinterbliebene: Hinzuverdienst und andere Einkommen · Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene, Hinzuverdienst und andere Einkommen
„Zum 1. Januar 2002 wurde die Zahl der zu berücksichtigenden Einkommen stark erhöht. Unter anderem sind Krankengeld aus einer privaten Krankenversicherung, Betriebsrenten und Zusatzrenten aus öffentlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen als Einkommen anzurechnen. Auch das sogenannte Vermögenseinkommen ist seit der Reform zu berücksichtigen.“
Deutsche Rentenversicherung, Renten für Hinterbliebene: Hinzuverdienst und andere Einkommen · Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene, Hinzuverdienst und andere Einkommen
„Wenn für Sie noch das alte Hinterbliebenenrecht gilt, weil → der versicherte Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 gestorben ist oder → der versicherte Ehepartner zwar nach dem 31. Dezember 2001 gestorben ist, aber die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, gibt es Ausnahmen bei der Einkommensanrechnung. So werden kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht angerechnet, wenn sie nicht von einem Sozialleistungsträger gezahlt werden (zum Beispiel Krankengeld aus einer privaten Versicherung). Außerdem werden Betriebsrenten, Renten aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, sonstige private Versorgungsrenten sowie Zusatzrenten der öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (zum Beispiel VBL) nicht angerechnet. Vermögenseinkommen wird ebenfalls nicht angerechnet.“
Deutsche Rentenversicherung, Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ · Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten (21. Auflage, 7/2026)

Im Rechner entfallen bei „Altes Recht“ deshalb Betriebsrente, Rente aus privater Versicherung, Kapitalerträge und sonstiges Vermögenseinkommen (Anrechnung 0,00 Euro). Einkommen, das nach altem Recht nicht angerechnet wird, tragen Sie nicht ein; das gilt auch für Krankengeld aus einer privaten Versicherung und Zusatzrenten wie die VBL, für die der Rechner keine eigene Auswahl hat.

Beispiele der Deutschen Rentenversicherung und Rechner-Tests

„Henriette aus Hamburg ist Witwe. Sie hat ein Kind, das noch zur Schule geht. Sie bekommt eine Witwenrente in Höhe von 800 Euro. Henriettes Freibetrag steigt durch den zusätzlichen Freibetrag für ihr Kind von 1.122,53 Euro um 238,11 Euro auf 1.360,64 Euro. Henriette verdient monatlich 2.500 Euro brutto. Die 2.500 Euro werden für die weitere Berechnung um pauschal 40 Prozent gemindert. Angerechnet wird also nur das pauschal errechnete Nettoeinkommen von 1.500 Euro. Das Nettoeinkommen von 1.500 Euro übersteigt den Freibetrag von 1.360,64 Euro um 139,36 Euro. Von diesen 139,36 Euro werden 40 Prozent, also 55,74 Euro, auf die Witwenrente angerechnet. Somit sinkt Henriettes Witwenrente von 800 Euro um 55,74 Euro auf 744,26 Euro.“
Deutsche Rentenversicherung, Renten für Hinterbliebene: Beispielsrentnerin Henriette · Deutsche Rentenversicherung: Renten für Hinterbliebene, Hinzuverdienst und andere Einkommen
„Henriette L. hat ein Nettoeinkommen von 1 600 Euro. Es übersteigt damit den Freibetrag um 239,36 Euro (1 600 Euro abzüglich 1 360,64 Euro), davon 40 Prozent sind 95,74 Euro. Auf die Rente von Henriette L. werden 95,74 Euro angerechnet.“
Deutsche Rentenversicherung, Faltblatt „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ · Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen (23. Auflage, 7/2026)
„Henriette L. erhält seit Januar 2026 eine Witwenrente. Sie ist berufstätig und hatte im Jahr 2025 einschließlich ihres Weihnachtsgeldes ein Bruttoeinkommen von 30 000 Euro. Als monatliches Einkommen setzt ihr Rentenversicherungsträger daher 2 500 Euro (30 000 Euro : 12 Monate) an.“
Deutsche Rentenversicherung, Faltblatt „Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen“ · Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente: So viel können Sie hinzuverdienen (23. Auflage, 7/2026)

Der Rechner liefert für diese Eingaben dieselben Beträge: Witwenrente 800 Euro (Eingabe „Witwenrente vor Einkommensanrechnung“), ein Kind, Arbeitsentgelt 2.500 Euro brutto ergibt 55,74 Euro Anrechnung und 744,26 Euro; ein Nettoeinkommen von 1.600 Euro (Eingabe „ohne pauschalen Abzug“) ergibt bei einem Kind 95,74 Euro Anrechnung. Die Tests prüfen außerdem die Grenzen: Bruttoverdienst von 1.870,88 Euro ohne Anrechnung, 1.870,89 Euro mit einer Anrechnung unter einem halben Cent. Für kleine Witwenrente, altes Recht und andere Einkommensarten prüfen die Tests die Arithmetik an Grenzfällen.

Annahmen und Grenzen des Rechners

  • Freibetrag 1.122,53 Euro plus 238,11 Euro je Kind, wie die Deutsche Rentenversicherung sie für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 nennt.
  • Das Nettoeinkommen wird nicht gerundet; der angerechnete Betrag (40 Prozent des Überschusses) wird auf Cent gerundet, halbe Cent nach oben. Dass die Rentenversicherungsträger genau so runden, haben wir nicht belegt.
  • Der Rechner kennt den Monatsbetrag, den Sie eintragen. Er bildet weder den Durchschnitt des Vorjahres noch das laufende Einkommen und keine Sonderzahlungen.
  • Nicht berechnet werden: Abschläge, Zuschläge für Entgeltpunkte und Zurechnungszeiten, Zuschläge bei weniger als 36 Monaten Kindererziehung, Kürzungen wegen einer Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, die anteilige Anrechnung bei Kürzung einer Rente im EU- oder EWR-Ausland oder in der Schweiz (§ 97 Absatz 2 Satz 4), mehrere Renten nach § 97 Absatz 3, Erziehungsrente, Geschiedenen-Witwenrente, Rentenabfindung, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und Steuern.
  • Grenzen des Rechners, keine gesetzlichen Grenzen: Beträge bis 100.000 Euro, höchstens 10 Kinder, höchstens 6 Einkommenszeilen.
  • Das Ergebnis ist eine Schätzung, kein zugesicherter Betrag. Maßgeblich ist der Rentenbescheid. Alle Seiten für Deutschland stehen in der Übersicht.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Witwenrente?

Laut Deutscher Rentenversicherung beträgt die große Witwenrente grundsätzlich 55 Prozent und die kleine Witwenrente grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes bezogen hat oder bezogen hätte. Davon gibt es Ausnahmen: Gilt das „alte Recht“ (Ehe vor 2002 und ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren), beträgt die große Witwenrente 60 statt 55 Prozent. In den ersten drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat (Sterbevierteljahr) wird die Rente in voller Höhe gezahlt. Danach kann eigenes Einkommen die Rente mindern, und für Kinder bis zum dritten Lebensjahr kommt ein Zuschlag hinzu.

Wer bekommt die große und wer die kleine Witwenrente?

Nach § 46 SGB VI erhalten Witwen und Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, die große Witwenrente, wenn sie ein Kind unter 18 Jahren erziehen, das 47. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind; sonst kommt die kleine Witwenrente in Betracht. Als Kinder zählen auch Stiefkinder und Pflegekinder, die in den Haushalt aufgenommen sind, sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt aufgenommen sind oder überwiegend unterhalten werden; die Sorge für ein behindertes Kind steht der Erziehung auch nach dessen 18. Lebensjahr gleich. Ausnahmen nach § 242a SGB VI: Bei einem Todesfall vor 2029 gilt eine niedrigere Altersgrenze (für 2026: 46 Jahre 6 Monate), bei einem Todesfall vor 2012 das 45. Lebensjahr; die große Witwenrente erhalten auch Witwen und Witwer, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind oder die am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und es ununterbrochen sind. Eine Ehe, die kürzer als ein Jahr gedauert hat, begründet nach § 46 Absatz 2a nur bei besonderen Umständen einen Anspruch, und für Ehen vor 2002 gilt § 242a Absatz 3. Wer wieder geheiratet hat, kann nach Auflösung der neuen Ehe Anspruch haben (§ 46 Absatz 3).

Wie lange wird die kleine Witwenrente gezahlt?

Nach § 46 Absatz 1 SGB VI besteht der Anspruch auf kleine Witwenrente längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist. Ausnahme nach § 242a Absatz 1 SGB VI: Ist der Ehegatte vor dem 1. Januar 2002 verstorben, oder ist mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren und die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden, besteht der Anspruch ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Nach der Deutschen Rentenversicherung nennt man die drei Monate, die auf den Sterbemonat folgen, „Sterbevierteljahr“; in dieser Zeit wird die Witwenrente in voller Höhe des Rentenanspruchs des Verstorbenen gezahlt und das eigene Einkommen nicht angerechnet (§ 67 und § 97 Absatz 1 SGB VI: Rentenartfaktor 1,0). Ein Zuschlag für Kindererziehung wird in dieser Zeit nicht gezahlt (§ 78a Absatz 1 SGB VI). Ausnahme: Für die Geschiedenen-Witwenrente gibt es nach der Broschüre „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“ kein Sterbevierteljahr.

Gibt es einen Zuschlag für Kindererziehung?

Ja: Nach der Deutschen Rentenversicherung erhöht sich die Witwenrente um einen Zuschlag, wenn ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen wird oder wurde. Ab Juli 2026 nennt die Broschüre „Hilfe in schweren Zeiten“ für die große Witwenrente 85,03 Euro für das erste und 42,52 Euro für jedes weitere Kind, für die kleine Witwenrente 38,65 Euro und 19,33 Euro, jeweils bei Kindererziehung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr. Ausnahmen: Der Zuschlag beginnt erst mit dem vierten Kalendermonat nach dem Tod und wird nicht gezahlt, solange der Rentenartfaktor 1,0 beträgt (Sterbevierteljahr, § 78a Absatz 1 SGB VI); für Witwenrenten nach „altem Recht“ gibt es keinen Zuschlag; überschreitet die Witwenrente zusammen mit dem Zuschlag eine volle Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag begrenzt; § 78a Absatz 3 SGB VI schließt ihn aus, wenn eine gleichwertige Leistung nach beamtenrechtlichen oder kirchenrechtlichen Regelungen erbracht wird.

Ab welchem Einkommen wird die Witwenrente gekürzt?

Nach § 97 SGB VI wird nur Nettoeinkommen angerechnet, das monatlich das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt; von dem Rest werden 40 Prozent angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 einen Freibetrag von 1.122,53 Euro im Monat, der sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um 238,11 Euro erhöht. Ausnahmen: Im Sterbevierteljahr wird kein Einkommen angerechnet; der Freibetrag ändert sich mit dem Rentenwert zum 1. Juli; wenn für den Betreffenden „altes Recht“ gilt (Broschüre „Hilfe in schweren Zeiten“), werden weniger Einkommensarten angerechnet.

Welches Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet?

Nach § 18a SGB IV zählen bei Renten wegen Todes Erwerbseinkommen, Erwerbsersatzeinkommen, Vermögenseinkommen, Elterngeld sowie Aufstockungsbeträge und Zuschläge nach § 3 Nummer 28 des Einkommensteuergesetzes; von dem Bruttobetrag zieht der Rentenversicherungsträger pauschale Prozentsätze ab (§ 18b Absatz 5 SGB IV, zum Beispiel 40 Prozent bei Arbeitsentgelt). Ausnahmen: § 18a Absatz 1 Satz 2 SGB IV nennt vier Arten, die nicht zu berücksichtigen sind, darunter Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes gefördert worden sind; wenn für den Betreffenden „altes Recht“ gilt, werden nach der Deutschen Rentenversicherung weniger Einkommensarten angerechnet.

Wie genau ist der Witwenrente-Rechner?

Der Rechner zeigt eine Schätzung nach § 67, § 78a und § 97 SGB VI, § 18a und § 18b SGB IV mit dem von der Deutschen Rentenversicherung genannten Freibetrag für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027. Er rechnet mit der Rente des Verstorbenen oder der Witwenrente, die Sie eingeben, und berücksichtigt keine Abschläge, Zuschläge für Entgeltpunkte oder Zurechnungszeiten und keine Rentenanteile aus der Unfallversicherung. Ausländisches Einkommen zählt nach § 18a Absatz 1 Satz 3 SGB IV wie inländisches; kürzt das Einkommen auch eine vergleichbare Rente in einem EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz, wird es nach § 97 Absatz 2 Satz 4 SGB VI nur anteilig angerechnet, und diese anteilige Anrechnung bildet der Rechner nicht ab. Maßgeblich ist der Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung.

Quellen