Bürgergeld-Regelsatz 2026 und 2027: Regelbedarfsstufen 1 bis 6
Der Regelsatz für alleinstehende Erwachsene (Regelbedarfsstufe 1) beträgt 2026 laut § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 563 Euro im Monat, die Stufen 2 bis 6 betragen 506, 451, 471, 390 und 357 Euro; es sind die Beträge von 2025. Für 2027 nannte keine der gelesenen amtlichen Quellen am 5. November 2026 einen Eurobetrag. Dabei gibt es Ausnahmen, denn der ausgezahlte Betrag hängt vom Einzelfall ab: Einkommen und Vermögen, Mehrbedarfe, Kosten der Unterkunft sowie Minderungen oder der Wegfall des Leistungsanspruchs bei Pflichtverletzungen spielen eine Rolle. Das „Bürgergeld“ heißt nach dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch seit dem 1. Juli 2026 „Grundsicherungsgeld“; einzelne Teile des Gesetzes treten später in Kraft.
Stand: . FedRateCalc ist nicht mit der Deutschen Rentenversicherung, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Bundesagentur für Arbeit oder einer anderen Behörde verbunden; maßgeblich sind die verlinkten Quellen und der Bescheid der zuständigen Stelle.
Regelbedarfsstufen 2026
| Stufe | Betrag ab 1. Januar 2026 | Wer (nach § 20 und § 23 SGB II, in Kurzform) | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 1 | 563 Euro | alleinstehende oder alleinerziehende Personen oder Personen, deren Partnerin oder Partner minderjährig ist | § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II |
| 2 | 506 Euro | jeder von zwei Partnern der Bedarfsgemeinschaft, wenn beide das 18. Lebensjahr vollendet haben | § 20 Abs. 4 SGB II |
| 3 | 451 Euro | sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft ab 18 Jahren („in den übrigen Fällen“); auch Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 SGB II |
| 4 | 471 Euro | Jugendliche von 14 bis 17 Jahren: sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft unter 18 Jahren sowie nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr (mit 14 Jahren) | § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 23 Nr. 1 SGB II |
| 5 | 390 Euro | Kinder von 6 bis 13 Jahren (nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) | § 23 Nr. 1 SGB II |
| 6 | 357 Euro | Kinder unter 6 Jahren (nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) | § 23 Nr. 1 SGB II |
Die Zuordnung ist eine Kurzform; im Einzelfall entscheidet das Jobcenter nach dem Gesetzestext:
„Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt: 1. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 2. monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.“
„Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.“
„Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.“
„Beim Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben: 1. Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 5 und im 15. Lebensjahr ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4 anerkannt; […]“
Dass die Beträge 2026 gleich bleiben, steht in der Verordnung selbst:
„Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Absatz 1 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes werden entsprechend der Veränderungsraten nach Absatz 1 zum 1. Januar 2026 fortgeschrieben. Die sich daraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen sind niedriger als die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge. Nach § 28a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten deshalb die für das Jahr 2025 geltenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen auch zum 1. Januar 2026.“
Zum Verfahren nennen zwei amtliche Quellen unterschiedliche Wörter für den Kabinettsschritt; beide stehen hier nebeneinander.
„Das Bundeskabinett hat heute der Festsetzung der Regelbedarfe im Bürgergeld und der Sozialhilfe für das Jahr 2026 zugestimmt. Die geltende Fortschreibungsregelung wird voraussichtlich letztmalig angewendet. Für das kommende Jahr steht eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe an.“
„Die Regelbedarfsstufen für 2026 sind in der „Verordnung zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen“ festgehalten. Das Kabinett hatte diese am 10. September 2025 zur Kenntnis genommen. Abschließend stimmte der Bundesrat der Verordnung am 19. Dezember 2025 zu.“
Das Gesetz verweist für die Höhe auf die jeweilige Fortschreibungsverordnung:
„Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt.“
Regelsatz 2027: Stand der Quellen
Für 2027 gibt es in den gelesenen Quellen keinen festgesetzten Betrag. Die BMAS-Pressemitteilung vom 10. September 2025 (Zitat im Abschnitt zu 2026) kündigte eine gesetzliche Neuermittlung für das kommende Jahr an. Das BMAS beschreibt auf einer Seite ohne Datum, wie diese Neuermittlung auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2023 abläuft, und die Bundesregierung antwortete am 26. Mai 2026 auf eine Kleine Anfrage:
„Erst nach Vorlage der Sonderauswertungen werden auf dieser Basis die einzelnen Regelbedarfsstufen ermittelt. Hierbei ist eine Vielzahl an Prüfungen und Berechnungen erforderlich, wobei besonders die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an ein verfassungskonformes Regelbedarfssystem zu beachten sind. Danach wird der Gesetzentwurf erstellt, in dem die Ermittlung der Regelbedarfe detailliert beschrieben ist. Erst dann sind Aussagen zur Höhe der neu ermittelten Regelbedarfe möglich. Ziel ist, dass die neu ermittelten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten.“
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat beim Statistischen Bundesamt die erforderlichen Sonderauswertungen als statistische Grundlage für die Neuermittlung in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse liegen vor und werden zurzeit im BMAS ausgewertet. Daran wird sich eine regierungsinterne Beratung anschließen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Aussagen zu konkreter inhaltlicher Ausgestaltung eines Gesetzentwurfs sind daher derzeit nicht möglich.“
Die Übersicht „Gesetze und Gesetzesvorhaben“ des BMAS enthält in der von uns gelesenen Fassung keinen Eintrag zu einem Regelbedarfsermittlungsgesetz für 2027. Einen Gesetzentwurf mit neu ermittelten Eurobeträgen haben wir in den gelesenen Quellen nicht gefunden.
Der Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrats-Drucksache 442/26 vom 14. August 2026, Bundestags-Drucksache 21/7860 vom 7. September 2026) ist ein Entwurf und kein geltendes Recht. Er würde die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen im SGB XII ändern, nennt aber keine Eurobeträge für 2027:
„Mit der Anpassung im SGB XII wird der Fortschreibungsmechanismus der Regelbedarfe geändert. Darüber hinaus bedarf es einer konkreten Festlegung der künftigen Regelbedarfe in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bzw. im Regelbedarfsermittlungsgesetz.“
„Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a zum 1. Januar 2027 sind als Ausgangswerte jeweils die nicht gerundeten Eurobeträge aus der Basisfortschreibung nach der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 vom 17. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 243) maßgeblich.“
„Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. (2) Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 6. Juli 2026 | Das Bundeskabinett befasst sich in seiner 51. Sitzung unter anderem mit der Haushaltspolitik, darunter der Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 (Ergebnisseite der Bundesregierung; ein eigener Beschlusstext zum Begleitgesetz steht dort nicht). |
| 14. August 2026 | Gesetzentwurf der Bundesregierung als Bundesrats-Drucksache 442/26, als besonders eilbedürftige Vorlage nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes gekennzeichnet (Fristablauf 25. September 2026). |
| 7. September 2026 | Einbringung im Bundestag als Bundestags-Drucksache 21/7860. |
| 8. September 2026 | Erste Beratung im Bundestag im Rahmen der Allgemeinen Finanzdebatte; Überweisung an den Haushaltsausschuss (federführend). |
| 25. September 2026 | Stellungnahme des Bundesrates in seiner 1068. Sitzung (TOP 2c). |
| 12. Oktober 2026 | Öffentliche Anhörung im Haushaltsausschuss des Bundestages (auch zu einem Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen). |
| 14. Oktober 2026 | Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates (Bundestags-Drucksache 21/8534, Vorabfassung); das Kabinett befasst sich in seiner 62. Sitzung mit dem Entwurf der Gegenäußerung. |
| 9. November 2026 | Öffentliche Anhörung des Finanzausschusses zum Haushaltsbegleitgesetz (Thema Zuckergetränkesteuer), angesetzt; nach dem 5. November 2026. |
Der Verlauf gibt den Stand der gelesenen Quellen wieder. Eine zweite und dritte Lesung im Bundestag oder eine Verkündung haben wir in diesen Quellen nicht gefunden. Die steuerrechtlichen Maßnahmen selbst waren nicht Gegenstand der Anhörung vom 12. Oktober 2026; der Finanzausschuss hat dazu eine eigene Anhörung für den 9. November 2026 angesetzt. Zu den Regelbedarfen nennen die gelesenen Seiten nur die Rückkehr zum einstufigen Fortschreibungsmechanismus. Maßgeblich sind die Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt.
Neue Grundsicherung: Stand der Reform
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Neue Grundsicherung) ist verkündet und überwiegend in Kraft. Das Gesetz benennt das Bürgergeld in Grundsicherungsgeld um; die Höhe der Regelbedarfsstufen setzt es nicht neu fest. Der Verlauf nach den amtlichen Quellen:
| Datum | Schritt |
|---|---|
| 17. Dezember 2025 | Bundeskabinett beschließt den Gesetzentwurf (BMAS-Pressemitteilung). |
| 15. Januar 2026 | Erste Lesung im Bundestag (Bundestags-Drucksache 21/3541). |
| 30. Januar 2026 | Stellungnahme des Bundesrates in seiner 1061. Sitzung. |
| 11. Februar 2026 | Gegenäußerung der Bundesregierung; die Bundestags-Drucksache 21/4087 mit Stellungnahme und Gegenäußerung trägt dieses Datum. |
| 23. Februar 2026 | Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Arbeit und Soziales des Bundestages. |
| 5. März 2026 | Bundestag beschließt das Gesetz in der vom Ausschuss geänderten Fassung (Bundestags-Drucksache 21/4522): 320 Ja-Stimmen, 268 Nein-Stimmen, 2 Enthaltungen. |
| 27. März 2026 | Der Bundesrat billigt das Gesetz in seiner 1063. Sitzung. |
| 16. April 2026 | Ausfertigung des Gesetzes. |
| 22. April 2026 | Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 107). |
| 1. Juli 2026 | Inkrafttreten, vorbehaltlich der Ausnahmen in Artikel 12 Absatz 2 bis 4 (Tag nach der Verkündung, 1. August 2027, 1. Januar 2029). |
„Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2026 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe d und Nummer 27 Buchstabe b und Artikel 3 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c und d, Nummer 3, 5 und 7 und Artikel 7 treten am 1. August 2027 in Kraft. (4) Artikel 1a tritt am 1. Januar 2029 in Kraft.“
Die Bundesregierung beschrieb den Stand am 1. Juli 2026 so:
„Das Bürgergeldsystem wird zur neuen Grundsicherung: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen. Das Gesetz ist zum 1. Juli schrittweise in Kraft getreten.“
Beide Angaben stehen nebeneinander: Das Bundesgesetzblatt nennt als Regelfall den 1. Juli 2026 und die Ausnahmen in Artikel 12 Absatz 2 bis 4; die Bundesregierung spricht von „schrittweise“. Die Gegenäußerung der Bundesregierung trägt kein eigenes Datum in unserer Quelle; die Drucksache, die sie enthält, ist auf den 11. Februar 2026 datiert.
Was der Regelsatz abdeckt, Mehrbedarfe und Unterkunft
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Grundsicherungsgeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Grundsicherungsgeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches haben. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung.“
„Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt.“
„Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden in Höhe der Bedarfe nach den Absätzen 1 und 2 erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind.“
Mehrbedarfe
„Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.“
| Absatz | Wer | Höhe |
|---|---|---|
| 2 | werdende Mütter nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats der Entbindung | 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs |
| 3 | Alleinerziehende, die allein für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder sorgen | 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs bei einem Kind unter sieben Jahren oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren; sonst 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz ergibt |
| 4 | erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen bei bestimmten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben | 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs |
| 5 | Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen | in angemessener Höhe |
| 6 | Leistungsberechtigte mit einem im Einzelfall unabweisbaren, besonderen Bedarf | soweit der Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen unter weiteren Voraussetzungen |
| 6a | Schülerinnen und Schüler mit Aufwendungen für Schulbücher oder gleichstehende Arbeitshefte | die Aufwendungen |
| 7 | Leistungsberechtigte, deren Warmwasser dezentral in der Unterkunft erzeugt wird | je nach Alter 2,3 Prozent, 1,4 Prozent, 1,2 Prozent oder 0,8 Prozent des Regelbedarfs |
Nach § 21 Absatz 8 SGB II darf die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen. Bedingungen und Ausnahmen der einzelnen Absätze stehen im Gesetzestext.
Kosten der Unterkunft und Heizung
„Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.“
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 werden tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft nicht als Bedarf anerkannt, soweit sie mehr als eineinhalbmal so hoch sind wie die abstrakt als angemessen geltenden Aufwendungen; nach einer Verminderung der Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ist Satz 9 anzuwenden.“
Zwei weitere Sätze regeln Ausnahmen in der Karenzzeit. Satz 7 lässt im Einzelfall höhere Aufwendungen zu:
„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“
Satz 8 stammt aus dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 Nummer 20, in Kraft nach Artikel 12 Absatz 1 am 1. Juli 2026). Liegen die Aufwendungen über einer festgelegten Obergrenze je Quadratmeter oder über der nach der Mietpreisbremse zulässigen Miete, gilt die Karenzzeit nicht:
„Tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft gelten als unangemessen und die Sätze 2 und 3 gelten nicht, soweit 1. in dem für die Angemessenheitsprüfung maßgeblichen Gebiet eine Obergrenze für tatsächliche Aufwendungen bezogen auf einen Quadratmeter Wohnfläche bestimmt ist und die tatsächlichen Aufwendungen darüber liegen oder 2. die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe übersteigt; in diesem Fall ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen.“
Weitere Regeln zu unangemessenen Aufwendungen, zum Wohnungswechsel und zu Heizkosten stehen in den folgenden Sätzen und Absätzen von § 22.
Minderungen
„Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des nach § 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. Abweichend von Satz 1 gelten bei Pflichtverletzungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die Rechtsfolgen des § 32.“
„Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.“
Die Grenze von 30 Prozent in Absatz 4 gilt nicht ausnahmslos. Absatz 4 begrenzt die Minderung bei wiederholten Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen auf insgesamt 30 Prozent des Regelbedarfs und schützt die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung:
„Leistungsminderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldeversäumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. Sofern sich nur aufgrund einer Leistungsminderung oder wegen des Entfalls des Leistungsanspruchs in Höhe des Regelbedarfes nach Absatz 7 rechnerisch kein Leistungsanspruch ergeben würde, wird für die Dauer der Leistungsminderung, des Entfalls oder des Entzuges Grundsicherungsgeld in Höhe von monatlich 1 Euro bewilligt.“
Absatz 7 weicht davon ab. Er trat nach Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 23. April 2026 (abgeleitet aus dem Verkündungsdatum 22. April 2026). Bei Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs:
„Abweichend von Absatz 4 Satz 1 entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen. Die Arbeitsaufnahme muss tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. In diesem Fall soll das Grundsicherungsgeld, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, für die gesamte Bedarfsgemeinschaft an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden. Absatz 1 Satz 2, die Absätze 2 und 3 sowie § 31 Absatz 1 Satz 2 finden Anwendung.“
Auch § 7b Absatz 4 SGB II (in Kraft ab 1. Juli 2026) lässt den Leistungsanspruch entfallen: nach drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund, mit den dort genannten Folgen:
„Erwerbsfähige Leistungsberechtigte gelten als nicht erreichbar, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen des Jobcenters ohne Darlegung und Nachweis eines wichtigen Grundes nicht nachkommen. Der Leistungsanspruch entfällt mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Feststellung des dritten versäumten Meldetermins im Sinne des Satzes 1 folgt; § 31b Absatz 4 gilt entsprechend. Die Nichterreichbarkeit nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des ursprünglichen Bewilligungszeitraums, es sei denn, die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person meldet sich vorher persönlich bei dem zuständigen Jobcenter. Bei Vorliegen der übrigen Leistungsvoraussetzungen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ab dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt für einen Kalendermonat Grundsicherungsgeld mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs; § 31a Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Meldet sich die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person innerhalb dieses Monats persönlich in dem zuständigen Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar; § 32 Absatz 3 bleibt unberührt.“
Die weiteren Regeln zu Minderungen (§ 31a Absatz 2, 5 und 6, §§ 31b und 32 SGB II) sind hier nicht wiedergegeben. Wer neben dem Regelsatz Kindergeld erhält, findet die Termine auf der Seite Kindergeld: Auszahlungstermine 2026 und 2027; wie Kindergeld auf Leistungen nach dem SGB II wirkt, haben wir nicht geprüft.
Wer eine Rente erhält oder erwartet, findet Rechner und Termine beim Rentenrechner und beim Witwenrente-Rechner. Alle Seiten für Deutschland stehen in der Übersicht.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Regelsatz 2026 im Bürgergeld?
Nach § 2 der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 gelten ab 1. Januar 2026 die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 mit 563, 506, 451, 471, 390 und 357 Euro im Monat; das sind nach § 1 Absatz 2 derselben Verordnung die für 2025 geltenden Beträge. Davon gibt es Ausnahmen im Einzelfall, weil nach § 19 Absatz 3 SGB II Einkommen und Vermögen die Bedarfe decken, Mehrbedarfe und Kosten der Unterkunft hinzukommen können und bei Pflichtverletzungen nach § 31a SGB II Minderungen oder, nach § 31a Absatz 7, der Entfall des Regelbedarfs möglich sind.
Wie hoch ist der Regelsatz 2027?
In den gelesenen amtlichen Quellen (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026, BMAS-Pressemitteilung vom 10. September 2025, Bundestags-Drucksache 21/7860 vom 7. September 2026, Antwort der Bundesregierung in der Bundestags-Drucksache 21/6151 vom 26. Mai 2026) stand am 5. November 2026 kein Eurobetrag für 2027. Die Drucksache 21/7860 ist ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027), kein geltendes Recht; sie nennt nur, dass die künftigen Regelbedarfe noch in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung oder im Regelbedarfsermittlungsgesetz festzulegen sind. Ausgenommen von dieser Aussage sind spätere Veröffentlichungen: Sie können einen Betrag nennen.
Heißt das Bürgergeld seit Juli 2026 Grundsicherungsgeld?
Ja: Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (BGBl. 2026 I Nr. 107, ausgefertigt am 16. April 2026, verkündet am 22. April 2026) tritt nach Artikel 12 vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2026 in Kraft; § 19 SGB II spricht von Grundsicherungsgeld. Ausnahmen: Einzelne Teile treten am Tag nach der Verkündung (Artikel 12 Absatz 2), am 1. August 2027 (Absatz 3) oder am 1. Januar 2029 (Absatz 4) in Kraft.
Welche Regelbedarfsstufe gilt für wen?
Nach § 20 SGB II gilt Stufe 1 für Alleinstehende, Alleinerziehende und Personen mit minderjährigem Partner, Stufe 2 für jeden von zwei volljährigen Partnern der Bedarfsgemeinschaft, Stufe 3 für sonstige erwerbsfähige Angehörige ab 18 Jahren und Stufe 4 für erwerbsfähige Angehörige unter 18 Jahren. Nach § 23 SGB II gelten für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Stufe 6 bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (unter 6 Jahren), Stufe 5 vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6 bis 13 Jahre) und Stufe 4 im 15. Lebensjahr (mit 14 Jahren). Ausnahme: Für Personen unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen, gilt nach § 20 Absatz 3 bis zum 25. Lebensjahr der Betrag der Stufe 3.
Was deckt der Regelsatz ab, was nicht?
Nach § 20 Absatz 1 SGB II umfasst der Regelbedarf insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Ausnahmen: Mehrbedarfe nach § 21 SGB II sind Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind; im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden; auch dann werden Aufwendungen über dem Eineinhalbfachen der abstrakt angemessenen nicht anerkannt (Satz 6). In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen (Satz 7). Liegen die Aufwendungen über einer festgelegten Obergrenze je Quadratmeter Wohnfläche oder übersteigt die Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässige Miethöhe, gelten sie als unangemessen und die Karenzzeit gilt nicht (Satz 8, in Kraft ab 1. Juli 2026).
Kann der Regelsatz gekürzt werden?
Nach § 31a Absatz 1 SGB II mindert sich bei einer Pflichtverletzung nach § 31 das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs; nach Absatz 4 sind Minderungen bei wiederholten Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnissen auf insgesamt 30 Prozent begrenzt, und die Zahlbeträge für Unterkunft und Heizung dürfen dadurch nicht sinken. Ausnahmen: Minderungen sind aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären; bei einer Sperrzeit wegen Meldeversäumnis gelten die Rechtsfolgen des § 32; nach § 31a Absatz 3 erfolgt keine Minderung, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Grenze von 30 Prozent gilt nicht für zwei Fälle: Nach § 31a Absatz 7 entfällt abweichend von Absatz 4 Satz 1 der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht aufnehmen, die Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich ist und willentlich verweigert wird; das Grundsicherungsgeld für Unterkunft und Heizung soll dann an den Vermieter gezahlt werden (Absatz 7 trat nach Artikel 12 Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 23. April 2026, abgeleitet aus dem Verkündungsdatum 22. April 2026). Nach § 7b Absatz 4 SGB II entfällt der Leistungsanspruch außerdem mit Beginn des Kalendermonats nach der Feststellung des dritten versäumten Meldetermins, wenn drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen ohne wichtigen Grund versäumt wurden; Grundsicherungsgeld mit Ausnahme der Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs wird danach für einen Kalendermonat erbracht. Diese Regel gilt ab 1. Juli 2026.
Quellen
- Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2026 (RBSFV 2026), §§ 1 und 2, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesregierung: Regelbedarfe 2026; gelesen am 5. November 2026.
- BMAS: Fortschreibung der Regelbedarfe in der Sozialhilfe und beim Bürgergeld (Pressemitteilung vom 10. September 2025); gelesen am 5. November 2026.
- SGB II § 19 Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- SGB II § 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- SGB II § 21 Mehrbedarfe, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- SGB II § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- SGB II § 23 Besonderheiten beim Grundsicherungsgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- SGB II § 31a Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- SGB II § 7b Erreichbarkeit, gesetze-im-internet.de; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Regelungstext); gelesen am 5. November 2026.
- recht.bund.de: Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107, Angaben zur Verkündung; gelesen am 5. November 2026.
- BMAS: Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 17. Dezember 2025; gelesen am 5. November 2026.
- Deutscher Bundestag: Umgestaltung des Bürgergelds zur Grundsicherung beschlossen; gelesen am 5. November 2026.
- Bundestags-Drucksache 21/4087: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesrat: Rückblick auf die Plenarsitzung am 27. März 2026; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesregierung: Neue Grundsicherung löst Bürgergeld ab (1. Juli 2026); gelesen am 5. November 2026.
- Bundesrats-Drucksache 442/26: Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesrat: Beratungsvorgang 442/26, Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027; gelesen am 5. November 2026.
- Bundestags-Drucksache 21/7860: Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027; gelesen am 5. November 2026.
- Bundesregierung: Bundeskabinett, Ergebnisse der 51. Sitzung am 6. Juli 2026; gelesen am 5. November 2026.
- Deutscher Bundestag: Allgemeine Finanzdebatte am 8. September 2026; gelesen am 5. November 2026.
- Bundestags-Drucksache 21/8534: Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027; gelesen am 5. November 2026.
- Deutscher Bundestag: Anhörung zum Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Haushaltsausschuss, 12. Oktober 2026); gelesen am 5. November 2026.
- Bundesregierung: Bundeskabinett, Ergebnisse der 62. Sitzung am 14. Oktober 2026; gelesen am 5. November 2026.
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Anhörung des Finanzausschusses zum Haushaltsbegleitgesetz (9. November 2026); gelesen am 5. November 2026.
- BMAS: Methodik der Regelbedarfsermittlung, Fragen und Antworten; gelesen am 5. November 2026.
- Bundestags-Drucksache 21/6151: Antwort der Bundesregierung vom 26. Mai 2026 zur Neuermittlung der Regelbedarfe; gelesen am 5. November 2026.
- BMAS: Gesetze und Gesetzesvorhaben; gelesen am 5. November 2026.